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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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116von dergleichen beschwerung zu Appelliren / Wollen mehr hoch vnd gemelteHerrn Marggraffen Ernsten F. Gn. vnnd Fürstliche Pfaltz NewburgischeStatthalter vnd Rähte / in Namen ihres abwesenden Gnedigen Fürsten vndHerrn / vnd beyderseits Chur: vnd Fürstliche Principalen / die vorige Appella-tion repetirt / vnd auß darin vermelten / wie auch vorangezogenen / vnd mehrandern vrsachen so zu seiner zeit/ bey Rechtlicher Prosecution fermer außzuführen / hiemit vorbehalten werden / von vorgemelten Kays. Edictal Citationvnd darin zugefügten gravaminibus, sampt allen deren ein vnd zufellen / so wolJhrer FF. GG. eignen höchsten Jnteresse halber / als zur schuldiger vnd Fürstlich versprochener Defension / vertrettung vnd schadloß haltung obgemeltenihrer angehörigen / so gleichwol mehrentheils abwesend / vnd dieser sachen vnwissend / in vnd mit diser schrifft / jedoch mit vorbehalt der nichtigkeit / nochmalsvon Allerhöchstgedachter Ihrer Kays. May. widerumb an dieselb/ vnd alsoCaesare malè informato, ad melius informandum, & à Commissario ad commit-tentem, vnd an alle Chur: Fürsten vnd Stände des Heyl. Römischen Reichsvnd sonsten an alle vnd jede gebürliche Richter Provocirt vnd Supplicirt / dievorige Appellation vnd Supplication mit dieser / v diese mit voriger besterckt.vnd euch Notarien / fleissig / fleissiger vnd aller fleissigst erfordert haben / JhrenFS. GG. hierüber Apostolos Testimoniales in einer oder mehr offner Instru-ments form vor die gebür mitzutheilen / salvis alijs quibuscunque juris remedijs.Vnd dieweil wir Johan Daniels / vnd Gißbereus Hulcken / auß KaylMay macht vnd gewalt offenbahre vnd beyder Fürstlicher Gülichscher vndBergischer Cantzleyen / approbirte vnd zugelassene Notarij / bey obgemeltenAppellation zettuis vbergebung / eingewendter Protestation / Appellationvnd andern dingen / neben gemelten glaubhafften gezeugen / Persönlich vbervnd an gewesen / dasselb also vor vns verhandelt / gesehen vnd angehört / der-halb wir dasselbin notam genommen / vnd gegenwertigs Instrumentum locoApostolorum testimonialium daruber gefertigt / dasselb durch einen anderningrossiren lassen / mit eignen handen / auch Christlichem Tauff / Zunamenvnd gewohnlichen Notariat zeichen vnderschrieben vnd verzeichnet / Allesneben den zeugen herzu sonderlich requirirt vnd erfordertJohan Daniels / Gißbertus Hulcken