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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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zubeklagen / oder der vnwissenheit zuentschuldigen / So hat vorgemelter vnserKay. Hoff Fiscal vns gehorsamst angeruffen vnd gebetten / euch vorbenante beharliche Contraventores in solche den Mandatis einverleibte obgesetzte straffender Acht vnd aber Acht / auch verlierung aller ewer Haab / Güter / Lehen / Gna-den vnd Freyheiten zum vberfluß zuerklären / vnd zu dem end wider euch Cita-tionem ad videndum vos declarari, in gebuͤrender form Edicts weiß zuerkennenvnd offentlich anschlagen zulassen / inmassen erlangt / das jhme heut dato solcheCitation erkent worden. Heischen vnd laden euch derwegen alle sampt / vnd einjeden insonderheit von Kays. macht / auch Gericht vnd Rechts wegen hiemitauff den sechs vnd dreissigsten den nechsten / nach dem euch diß vnser Kays. Citation verkünd oder zuwissen gemacht / so wir euch vor den ersten / andern / drittet.vnd endlichen Rechtstag setzen vnd benennen peremptoriè, oder aber da derselbekein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach / selbst oder durchewere vollmächtige Anwald / an vnserm Kays. Hoffe / welcher enden der diezeitsein möchte / erscheinet / zusehen vnd zuhören / Euch vmb ewers vngehorsams / indem ihr obangeregten vnsern hochverpeenten Gebotten vnd Verbotten ihresinhalts nicht gelebt / vnd anderer oberzelter verhandlung willen / in die darin be-drawete peen / vnser vnd des Heyl. Reichs Acht vnd aber Acht gefallen sein / ertheilen / erkennen vnd erklären / oder aber erhebliche vnd in Recht gegründetevrsachen / warumb die erklärung also nicht erfolgen solle / gebürlich vorzubringen / vnd darüber entscheits vnd erkantnuß zugewarten. Dann ihr kompt alsooder nicht / so wird nichts destoweniger mit angeregter erkantnuß vnd erklärunggehandelt vn im Rechten Procedirt werden / wie sich das seiner Ordnung nachgebürt. Wir setzen vnd wollen auch von mehrberürter vnser Kays. macht / dasdiese vnsere Kays. Ladung / oder glaubwürdige von vnsers geliebten Vettern /Sohn vnd Fürsten authentisirte abschrifften / allen den Gülichschen Fürsten-thumb vnd Landen / oder wo es sonsten S. L. für notwendig erachten möchten /also offen Edicts weiß angeschlagen vnd verkündet / vnd ewer einem jeden / ob siedemselben vnter augen / oder in die gewohnliche behausung vberantwortet wor-den were / laden solle. Nach dem wisse sich ein jedweder zurichten / Geben auffvnserm Königlichen Schloß zu Prag / den Eilfften tag Novembris / AnnoSechszehen hundert vnd neundten / vnserer Reiche des Römischen im Fünffvnd dreissiasten / des Hungarischen im Acht vnd dreissigsten / vnd des Böhei-mischen auch im Fünff vnd dreissigsten.RudolffAd mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis proprium.Got: Hertel.von Stralendorff