109von dem Hochwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Leopolden / Ertz-hertzogen zu Osterreich / Bischoffen zu Straßburg vnd Passaw / Hertzogen zuBurgund / Graffen zu Tyroll / rc. vnserm freundlichen lieben Vettern / Sohnvnd Fürsten / vnd als vnserm fürnembsten in diese Fürstenthumb vnd Land ver-ordneten Commissarien fermer befelch vnd warnungschreiben / angeregtenMandatis zugehorsamen / vnder dato den 28. Julij hernacher außgangen / vndallenthalben insinuiret / So hette sich zwar gebürt / das solchen offenen / ver-kündten vnd angeschlagenen Kayserl. Mandaten würcklich schuldige paritionvnd gehorsam geleistet vnd erstattet sein solte / Alldieweil aber dessen vngeachtvnd vnerwogen / zu sonderlichem vngehorsam / despect / vnd verkleinerung vn-serer Kays. Authoritet vnd Hochheit / Jhr Philips vnd Friderich beyde Graf-fen zu Solms / euch nicht allein bey beyden / Marggraff Ernst zu Brandenburgvnd Wolffgang Wilhelms Pfaltzgraffen LL. in Raht vnd Kriegsbestallungeingelassen / vnd den 16. Junij in die Statt vnd das Schloß Düsseldorff deneinzug gegen der Rähte vnd Stände bewilligung mit beyden Fürsten gethan /Sondern auch hernacher / Nach dem sich Jhre LL. obberürten vnsern Mandatis zu wider setzen / vnd kein gehorsam zuleisten / Schrifft: vnd Mündlich offent.lich vernehmen lassen / Darauff auch Stätt vnd Schlösser de facto zu ihremgewalt zubringen / die Ständ vnd Vnderthanen zutrennen / vnd sie jhnen an-hengig zumachen / durch allerhand wider Rechtliche mittel vnderstanden / Euchauff den Landtagen zu Düsseldorff vnd Duißberg bemühet / vnd vnsere Com-missarien in verrichtung ihrer Commission / in viele weg zubehinderen / vnder-fangen / die Landständ der Gülichschen / Clevischen vnd Bergischen Fürsten-thumb / auch darzu gehörigen Graff: Herrschafften vnd Landen zutrennen / bey-de Fürsten oder ihre Principalen vnsern Mandatis zuwider / vor ihre Herrn zu-erkennen vnd anzunehmen / denselben vngebürliche handgelübten zuleisten be-wogen / die zu behuff der Ständ angenom̅ene Soldaten den Fürsten zuschwe-ren vnd beyzufallen verleitet / Das Schloß vnd Statt Düsseldorff in derenNamen zubewahren / mit Soldaten besetzt / davon vnsere Kays. Commissa-rien vnd Herold mit gewalt aufgeschlossen / folgends in alle Gülichsche vndClevische Stätte vnd Gemeinden / die verbotten handgelübden / mit gutenworten vnd schweren betrawungen den armen vnverstendigen Vnderthanenabgezwungen / vnd wider vns auffgewickelt / auch von denen beyden Fürsten inallen ihren newerungen vnd vorgenommenen attentaten gegen außtrücklichenInhalt vnserer Mandaten beygepflichtet / allen vorschub vnd hülff erzeigt / Wieauch du Wirich von Daun Graff zu Falckenstein in beyden Jhrer LL. eyd vndpflichten
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
Seite
109
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten