nern / vnd in gemein allen vnd jeden / in Gülichschen / Clevischen vnd Bergl-schen Fürstenthumben / auch darzu gehörigen Graff Herrschafft vnd Landeneingesessenen Ständen / Vnderthanen vnd Schutzverwandten / vnder datoPrag / den eilfften Julij jüngsthin / sampt vnd einem jeden insonderheit / ernst-lich vnd bey peen vnser vnd des Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht / auchverlierung aller Lehen / Gnad / Privilegien vnd Freyheiten / darinn die Vber-tretter ipso facto, ohne einige fernere erklärung gefallen / das sie ohne vnser er-laubnuß vnd bewilligung / keinen Interessenten / wer der auch seye vor ihrenHerrn oder Obrigkeit erkennen vnd annehmen / noch demselben einigen bey-fall thun/ Huldigen / oder in ander wege sich beypflichtig machen / sondern bißdie Sachen an vnserm Kayserlichen Hoff/ da sie allbereit anhengig/ vnd da-hin sie gehörig / gentzlich entscheiden were / damit in ruhe stehen / diß vnd keinanders thun solte / als lieb einem jeden were solche peen vnd straff zuvermeiden /wie wir auch / da solchem vnserm verbott zugegen / vnder dessen allbereit / es seyemit einlaß oder einnemmung eines oder des andern Interessenten oder ihrerGewaldträger / wie auch durch leistung einiger Huldigung / oder sonsten inandere wege ichtes de facto attentirt vnd vorgangen were / dasselb alles vnd je-des / als an sich selbst nichtig / eigenthätlich vnd wider Rechtliche attentata cas-sirt / revocirt vnd auffgehaben / vnd alles in den stand / wie es nach tödlichemabgang offtgedachtes Hertzogen Johan Wilhelmens zu Gülich gewesen / vndsonsten durch vns vnnd vnsere Kayserliche Commissarien angeordnet seinmöchte / gesetzet hetten: Ob auch wol zu fernerer handhabung dieser jetzberürtervnser Kayserlichen Mandaten vnd Gebotten / damit sich niemand einiger vn-wissenheit oder in andere wege zuentschuldigen / auch hernacher mit der Com-minirten straff gegen den verächtern vnd vbertrettern desto ernstlicher verfah-ren werden möchte / wie vnter jetzbesagtem dato / allen vnd jeden Kriegs Obersten / Ritmeistern oder jhren Leutenanten / Haubtleuten / Fendrichen / Befelchs-habern / vnd gemeinlichen allen Kriegsleuten zu Roß vnd Fuß / wie die Na-men haben / auch was Nation / Stands oder Würden die weren / so in vielbe-melten Gülichschen / Clevischen / Bergischen Fürstenthumben / vnd darzugehörigen Graff: Herrschafften vnd Landen bestelt / auffgeführt vnd gewor-ben / oder noch in anzug vnnd werbung sein / vnd darunter ersucht vnd ge-braucht werden möchten / vnd ins gemein allen denen / welchen solche vnsereKayserliche Brieff / auff verordnung vnserer deß falls verordneten Kay-serlichen Commissarien / oder anderen von denselben darzu verordnetenPersonen / vorkommen / insinuirt vnnd verkündet werden / durch offentlichevnd
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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107
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