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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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106
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162Hulhausen / Gerlacen Els der Rechten Doctor / Adolff Steingen DoctorPeter Ganß Notario publico, Bertram von Lützenrod / Wilhelmen Quad zuHoppenbroich / vnd N. Knipping von Heyen / hiemit zuwissen. Demnach vndvnser Reichs Hoff Fiscal klagend zuerkennen geben / Ob wir wol gestracks auffabsterben Weiland vnsers Vettern Hertzog Johann Wilhelmen zu Gülich /vnder dato Prag den zweiten Aprilis jüngsthin der Fürstenthumben Gülich-Cleve / Berg / rc. vnd allen darzu gehörigen Graff / Herrschafften vnd Landenhinderlassenen vnd von vns bestelten Rähten vnd Regierungen / wie vorher invnserm Namen biß auff andere verordnung zu Continuiren keine newerung /thätligkeit oder änderung zugestatten / sondern alles in dem stand / darin es beyableiben jetzgedachtes letzt abgestorbenen Hertzogen befunden vnd gelassen / zuerhalten / auch die Stände der Landen / krafft deren vor etlichen Jahrn auffgerichten Vnion / keinen ohne erkandnuß Rechtens vnd vnser bewilligung vorihren Herm zuerkennen oder zuzulassen / ermahnet: Vnd als wir von vnder-schiedlichen örtern gläublichen bericht empfangen vnd geklagt worden / Dasvnderschiedliche Churi vnd Fürsten / auch andere mechtige / im vnd ausserhalldes Reichs gesessene / so zu diesen Fürstenthumben vnd Landschafften / samptderen zugehörungen / der Succession vnd anderer anforderung halber / allerhand interesse prætendirt / derselben mit Kriegsgewalt / vnerwartet einigerRechtlichen außtrags zubemechtigen / in vorhaben vnd bereitschafft stehen solten / zuverhütung grösserer vngelegenheit / empörung vnd thätlicher handlung /tragenden Kayserlichen Ampts halber / vnd als dieser Land Lehnherrn / vnd vn-zeiweiffelter vnmittelbarer / dieser sich erregten streittigkeiten Richter / rc. ernst-Mandata inhibitoria, biß zu fernerer vnser erkandnuß von allen thaͤtlichkeitenvnd anmassungen abzustehen / in dem stand darinnen es bey ableiben des ver-storbenen Hertzogen gefunden / oder wir / als wie gehört / Regierender Römischer Kayser / Lehenherr vnd vnmittelbarer Richter es verordnen möchten / ver-bleiben zulassen / vnd keine newerung oder vergewaltigung sich zu vnderstehen /ernstlich gebotten / Wie wir auch / da was de facto darwider allbereit were at-centirt oder vorgenommen worden / dasselb von Kayserlicher macht Cassirtvnd auffgehaben / mit angeheffter Citation / aller der jenigen / so zuspruch oderforderung zu diesen Fürstenthumb vnd Landen hetten / dieselb in zeit vier Mo-naten von dato angeregter ladung / bey vns gebürlich vor vnd anzubringen:Wie wol wir auch allen vnd jeden / Weiland gedachts vnsers Vettern / HertzogJohann Wilhelms zu Gülich / rc. hinderlassenen Rähten / Beampten / Dienern / vnd