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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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lichen vnd gnedigen zuversicht / Sie darbey gegen vnrechtmessigen gewalt vndvbereilung schutz / schirm vnd vertrettung wol finden vnd haben werden. Inmassen Jhre F. GG. sich dann zu Rechtlicher prosequirung dieser respectivsSupplication vnd Appellation / vnd ferner anzeigung vnd aufführung ihrergrauaminum hiemit anerbotten haben wollenVnd gesinnen darauff an euch Ern Notari Instanter instantius & instan-tissime, diese Appellation fleissig ad notam zunehmen / Jhren F. GG. Apo-stolos Testimoniales darüber mitzutheilen / vnd vmb die gebür ein oder mehrInstrumenta zubegreiffen / dieselbe auff Pergament zu ingrossiren / vnd hernacher an gebürenden ohrten zu insinuiren / vnd in Summa alles darbey zu-verrichten / was deßfals ewers Ampts ist / vnd euch zuverrichten zustehet / da-mit Jhre FF. GG. deren der notturfft nach / sich zugebrauchen haben mögen.Dieweil nun auff all solche gnedige requisition wir Notarien vnsers tra-genden Ampts starck erinnert / So haben wir nach empfahung obangeregteninserirten Appellation zettels gegenwertig Instrumentum loco ApostolorumTestimonialium, so viel solches eyds halben vnd zurecht / Salua tamen Imperato-tia Maiestate & sine vlla eius laesione sich gebürt / vnd ferner nicht davon prote-stirent / darüber verfertigt / mitgetheilt. Geschehen im Jahr / Indiction / Kayserthumb / Monat / Tag / Stund vnd Mahlplatz als obstehet / In beysein vndanhören der Ehrnhafft vnd Wolerfarnen Johannen Sontag vnd Jacobenvon Blodorff als beyden hierzu sonderlich beruffenen glaubhafften gezeugen.Vnd nach dem ich Peter Ganß Ratingensis auß Röm. Kays. Mayestätein offner Creirter / vnd an deroselben Kayserlichen Cammergericht zu SpeyrImmatriculirter Notarius, als obangeregte Appellation / vermittels besche-hener narration, verlesung vnd vberreichung des zettels vnd arrhæ, vorge-schriebener massen interponirt / sampt dem auch nachbeschriebenem Nota-rio Adamo ab Hagen, vnd ernenten gezeugen Persönlich gegenwertig gewe-sen / Dasselb also beschehen zusein / gesehen vnd angehört / So haben wirbeyde Notarien / mit vorbehalt gethaner Protestation / darüber diß Instrumentum auffgericht / dasselb auch ich auff diß Pergament ingrossirt / vnlfür mein Person mit Christlichem Tauff vnd Beynamen / wie in gleichemgewonlichen Notariat zeichen respectivè vnderschrieben vnd verzeichnet.Alles zu vrkund der Warheit / darzu neben ermeltem mit Notario insonder-heit gebürlich requirirt vnd erfordert.Gertrus Ganß Notarius