Als ich Adam Hagen von Pabst vnd Kayserlichen authoritet gemachter vnd zu Speyr zugelassener Notarius / bey diesem actu Appellationis mitdem vorgemelten Notario vnd zeugen gegenwertig gewesen / vnd derselb alsoergangen / Derwegen ich diß Jnstrumentum / mit sonderm ernst darzu re-quirirt vnd erfordert / neben vorgemeltem Notario / in fidem auch vnder-schreibe / vnd mein Notariat zeichen dabey setze / Jedoch dergestalt / das hiemit im geringsten der Kayserlichen Mayestät / vnd meinem Notariat eylnicht zuwider / vnd ferner nichts gethan haben wolle / davon ich hiemit einsvnd aber eins offentlich protestire.Hagen Notarius.①50
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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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