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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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auch dem Fürstlichen herkommen vnd gewonheiten / die da wollen / das einseg.licher Fürst im Reich in guter bereitschafft sitzen / vnd in seinen Landen solcheembsige fürsehung thun solle / damit sie vor allem feindlichen vberfall vnd eingriff gestehert / vnd der benachbarten Kriegshülff desto baß vnd füglicher ge-niessen können / entgegen ist. Atque nihil magis Maiestati regnantis conveniensest, quàm legem quam semel tulit tutari. Et consuetudines praesertim familiarumillustrium pro lege habeantur, à qua ipsis nolentibus non recedendumFürs sechste / weil es auch Jhr FF. GG. mehrmahln gethaner oblationde praestanda sufficienti cautione, dahin Jhr F.F. GG. sich auch nochmals auffskrefftigst anerbieten / schnur stracks entgehen laufft / da doch die Rechte auchsagen vnd wollen / quod vadari paratus nullo modo gravari debeat. Zu geschwet /gen entlich / das in sothanen vermeinten Mandatis vnd Achts erklärungen /weder der Prætendirenden vnd Supplicanten Nam/ noch die vrsachen desKayserlichen vorhabens / noch der Kläger intention vnd vorbringen exprimiret oder zubefinden / welche defectus an ihme selber sothane Mandata verdech-tig / null vnd nichtig machen / vnd in das ansehen setzen / als wann sie ä ludicenon implorato wider der Rechte heilsame verordnung ertheilet vnnd fürgebracht weren.Hierumb so wollen mehr hochgedachte Jhre FF. GG. vor sich / ihre Prin-cipalen / Beampte / Stände / Vnderthanen vnnd angehöriges geworbenesKriegsvolck / wegen sothaner vber die maß grossen vnd vnbillichen beschwerun-gen / vnd in specie wegen deren sub & obreptitie vbel ansigebrachten Mandaten vnd Processen / so wie oben außgeführt in jure & facto vnbestendig / vndauff lauter solche praesubposita gegründet / sampt vnd sonders omni melioremodo, salua notoria nullitate, wie es zu Recht am besten vnd förmlichsten geschehen soll / kan oder mag / sich beruffen / vnd von der Römischen KayserlichenMayestät vnꝺ dero Commissario / hinwiderumb an dieselbe / ceu à Cæsare maleinformato ad melius informandum & Committentem, vnd das ganze HeyligRömische Reich / Chur: Fürsten vnd Stände / oder wo sonst diese sache ihrerart vnd eigenschafft nach hingehöret / mit vorbehalt aller Rechtlichen beschrie-benen vnd eingeführten wolthaten / Insonderheit der wolthat l. per hanc C. detemp. & rep. appell. seu consul. supplicirt vnd appellirt haben / Vnderwerffendarauff denselben sich / ihre Rähte / Dienere / Kriegsvolck / Beampte / Vnder-thanen / Schutzverwandten / vnd in summa diese gantze sache / vnd was darzugehören oder zugezogen werden mag / Der respectivè vnderthenigsten / freundlichen