Warinn Hochgedachte Gewalthabende Fürsten / sich / Jhrer F. GG.Herrn Principalen Vnderthanen / Beampte / vnd zu ihrer Defension gewor-benes Kriegsvolck zum eussersten graviret vn beschwert befinden / Vnd woferndemselben durch dienliche zugelassene Rechtsmittel nicht begegnet würde / nochferner beschweret zuwerden billich förchten: Auß vrsachen weil vber vielfaltigeanzügliche aufflagen / deren sothane Mandata vnd Eventual Bannimenta volſein / darinnErstlich ein vnerhörter Sentenz begriffen / so ohne einige vorhergehendeerkandtnuß vnd vngehört der Partheyen notturfft ergangen / Vnd aber dieRechte vnzweifflich vermögen / quod quilibet pro suo jure sufficienter sit audi-endus: & quòd sententia causae cognitione omissa, & parte altera non audita, ipsojure sit nulla.Fürs ander / weil Jhre FF. GG. vnd dero Chur= vnd Fürstliche Prin-cipalen / nicht allein ihrer wolerlangten rechtmessigen Possession / sondern auchdero gantzen zustehenden Rechtens darinn benommen vnd entsetzet werden.Vngeachtet die Rechte nicht allein dergleichen spolia verbieten / sondern auchda dieselbe de facto ergehen / dem spoliato allerhand behülffliche remedia dar-wider verordnen / deren er sich zugebrauchen / vnd vermittels welcher er anteomnia muß restituiret werdenFürs dritte / weil auch Jhren FF. GG. vnd dero Principalen darinnabgeschnitten vnd verweigert wird / was sonsten dem allergeringsten Vnder-thanen im Reich vergönnet vnd zugelassen / Nemblich die erledigten Erb-schafften / vnersucht der Obrigkeit oder Richters einzunehmen vnd zubesitzen.Warauß / wann solches also ergehen solte / ein zumahl grosses absurdum erfol-gen würde.Fürs vierꝺte / weil es auch wider die verſcheidene vielfaͤltige außdrück-liche Kayserliche concessiones vnd confirmationes laufft / die da nicht alleindergleichen apprehensionem possessionis auff dem fall den darinn benandtenErben zulassen / sondern auch bey hoher peen die Stände vnd Vnderthanendahin / vnd zugenembhaltung derselben verweisen vnd gebieten / Atque Impe-ratori vnus debet esse calamus & vna lingua, & constans ac perpetua debet eiusesse voluntas, tanquam in fonte justitiae: Convenit enim Principibus verbumillud: Semellocutus est Deus: & quod scripsi scripsiFürs fünffte / weil es auch der Kayserlichen Capitulation / des Heyli-gen Römischen Reichs Constitutionibus, vnd dero Executions Ordnung / jaauchK 3
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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