Druckschrift 
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
Seite
96
Einzelbild herunterladen
 

macht vnd vollkommener gewalt absolviren vnd erledigen / Dergestalt das dieselbige dardurch im geringsten nicht gebunden noch gefahrt sein sollen / Wel-che nun auff dieses vnser Mandat / sich wider zu vnserm gehorsam vndergeben /demselben volg leisten / vnd von voriger contumacia vnd widersetzligkeit ablafsen vnd resipisciren / derhalben bey Hochgedachten vnsern hochansehenlichenfürnembsten Commissario vnsers freundlichen geliebten Vettern v Sohns.Ertzhertzogen Leopoldt L. sich angeben vnd erklären werden / denselben thun wirauß Kayserlichen milden gnaden diese ihre vorige vbertrettung / verbrechen /vnd dahero verwirckte straffen Allergnedigst nachgeben vnd verzeihen / Nemensie auch hinfüro in vnsern vnd des Heyligen Reichs schutz vnnd schirm auff-wollen immittels zubefürderen nicht vnderlassen / das in diesen Fürstenthumvnd Landen / ein gewisser Fürst der darzu befügt ehsts möglich benent vnd vor-gesetzt werde / Die andere aber/ so in jhrem vorgenommenen vnverantwortli-chen vngehorsam vnd vorsetzlichem freuel beharren / vnd innerhalb berürter zeitnicht resipisciren oder alß bald sich nicht erklären / dieselbe wollen wir endlichhiemit in vnsere vnd des Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht/ auch andereden Mandatis einverleibte straffen jetzt als dan vnd dan als jetzt erklärt / denuncijrt vnd offentlich verkündet haben / Wie wir sie dann darinn nochmals auffsolchen fall erklären / denuncijren vnd offentlich verkünden / auch nach verlauffdes angesetzten Termins / ohne einigen vnderschied alle ihr Leib Haab vnd Gutiedermenniglichen erlauben / Darnach jhr euch sampt vnd ein jeder insonder-heit zurichten vnd zu hüten / Vnd diß ist vnsere endliche ernste meynung vndbefelch / Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag den sechsten tag desMonats Novembris / Anno rc. Sechszehen hundert vnd Neundten / UnsererReiche des Römischen im Fünff vnd dreissigsten / des Hungarischen im achtvnd dreissigsten / vnd des Böheimischen auch im fünff vnd dreissigsten.Rudolff.L von StralendorffAd Mandatum Sacrae CaesareaeMaiestatis proprium.God: Hertel.Warin