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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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Er vnwarheit pro sub & obreptitio gehalten / durch vnsers freundlichen geliebtenVettern / Sohn vnd Fürsten Ertzhertzogen Leopoldi / Als deßfals verordnetenHochansehnlichen fürnehmsten Commissari L. sampt dero zugeordneten (sieverrichten es gleich selbst in der Person / oder welchen S. L. oder dieselb darzuverordnen möchten) allenthalben in berürten Fürstenthumben vnd Landenpubliciren vnd anschlagen lassen wollen. Befehlen euch darauff samptlich,vnd einem jeden insonderheit auß Kayserlicher macht vnd vollkommenheit,nochmahln bey peen vnser vnd des Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht / auchandern straffen vorigen Mandatis einverleibt / darzu bey verlust aller ewer Ehren / Digniteten vnd Würden / ernstlich vnd vestiglich gebietend / vnd wolleudas ihr innerhalb sechs wochen den nechsten nach verkündigung dieses (diewir euch für den ersten / andern vnd letzten Termin peremptoris zu allem vber-fluß ansetzen) allen vnsern vnd vnserer Commissarien vorangeregten Manda-tis alles ihres inhalts ein völlig gehorsam genügen thut / alles das jenige / wasewer einer oder der ander / oder auch alle in gemein dagegen gethan / verhandlet /eingegangen oder den Fürsten mit handgelübden / eyd / huldigung / beypflich-tung / einlaß / oder in andern wegen zugesagt haben möchte / abschafft / cassirtvnd widerruffet / euch wider in ewere vorige dißfals in Anno fünffzehenhundertneuntzig sechs auffgerichte / vnd volgends nach absterben vielgedachten Hertzo-gen Johann Wilhelms am neunden Aprilis zu Düsseldorff ernewerte vnd bethewerte Vnion begebet / vnd als Regierenden Römischen Kayser für ewerenOber: vnd Lehenherrn / auch vndisputirlichen vnd eintzigen Richter dieser sa-chen erkennet / beyder vielbesagter Fürsten keinen / oder wer sich sonsten von denInteressenten vor entscheidung dieser / vor vnserm Kayserlichen Hoff Recht.hengigen sachen anmelden würdet / zu keiner Possession gestattet oder zulasset /deren gebott oder verbott nicht eins oder andern gewertig seyet / sondern euchganz vnd zumahl Neutral haltet / vnd alles im alten stand / wie es auff absterbenmehrermelten Hertzogen gelassen / wider stellet vnd handhabet / vnd endlich vn-sers Rechtlichen außschlags vnd verordnung gewartet / diß vnd kein andersthut / als lieb euch ist vorberürte straff zuvermeiden / wie wir auch die dagegenvorgenommene newerungen als verbotten / vnd an sich selbst nichtige attentat.hiemit nachmals cassiren / auffheben / vnd alles in vorigen stand seyen / auch euchallesampt vnd einen jeden insonderheit der handgelübden / eyden / pflichten.huldigungen vnd dergleichen / so von einem oder andern mehrbesagten / bey-den Fürsten beschehen oder abgenommen sein möchten / auß KayserlicherK 2macht