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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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vnd angenommen / derselben sich mit handglübden vnd andern einlaß beyge-pflichtet / theils denselben gehuldiget / deren gebott vnd verbott gewertig vnd ge-horsam seid / von ihnen zu Rähten / Beampten / Dienern vnd andern Befelchshabern euch bestellen / die Gerichte in Ihrer LL. Namen besitzen / begleiten / auchzu einnam / verwahrung vnd besatzung der Schlösser vnd Stätte gebrauchenlassen / hingegen aber wider vnsere abgeordnete Hochansehenliche Commissarien allen vngehorsam erzeigt / dieselben von den Stätten vnd Schlössern / alswann ihr vns als Römischen Kayser vnd Obristen Herrn keinen gehorsammehr schuldig / wir auch euch vnd beyden anwesenden Fürsten nicht zugebie-ten / noch ichtwas in diesen Landen zuthun hetten / abgewiesen / die Pfortenversperret / ja auch offentlich verlauten lassen dürffen / ihr hettet ewere angebor-ne Herrn im Land / vnsern Ehrnhold zuveracht: vnd verletzung vnser vnd desReichs Hochheit / in vielen Stätten nicht einlassen / noch vnsere Mandataannehmen / oder ihme die anzuschlagen / verstatten wollen / sondern demselbenin verrichtung seines ihme von vns anbefohlenen Ampts verhindert / vielschimpffs vnd spots erwiesen / vnd dergleichen vnzehliche attentata fürgenom-men / vnd noch dabey beharren / vnd täglich mehr vnd mehr wider vnser verbotfürnehmen sollet / Also das es sich ansehen lässet / das ihr euch des schuldigen gehorsams ganz zuentziehen / vnd euch selbst ewers gefallens Herrn nemen vndansetzen / vnd vns in vnser Kayserlich Ampt vnd Obrigkeit eingreiffen wolletdardurch ihr in vorangeregte vnsern Mandatis einverleibte straffen ipso factagefallen. Wie wol wir nun gnugsam befügt weren / wegen solches vnverant-wortlichen beharlichen vngehorsams vnd consumaciae, auch vns vnd den vnsrigen hierin erwiesenen grossen despects vnd veracht/ zu erhaltung vnser alsRegierenden Röm. Kaysers reputation / authoriret vnd hochheit / wider allevnd jede Vbertretter stracks simpliciter ohne andern weitern auffenthalt / oderCitation mit der Declaration der Acht vnd aber Acht fortzufahren / vnd derenExecution jedermenniglichen zuerlauben. Gleichwol damit niemand einigevbereilung zu klagen / auch jedweder spüren möge / das wir keinem vnrecht vndzu kurtz thun wollen / sonder jedweder desto mehr seines frevelmuͤtigen vngehor-sams vnd auffsetzlicher verbrechung / auch daher wolverdienten straff zubere-wen / vnd davon abzustehen vrsach vnd gelegenheit finden vnd bekommen moͤgeSo haben wir dieses vnser Kayserlich legt vnd endlich Mandatum / noch zumvberfluß / vnd allein auß Kayserlichen Gnaden außgehen / vnd damit dasselbnicht auch gleich allen den vorigen / mit vorgebildem grossen vngrund vnd aller vnwärheit