beypflichtig machen / sondern biß die sachen an vnserem Kayserlichen Hoff / dasie allbereit anhängig / vnd dahin sie gehörig / gentzlich entscheiden werde / da-mit in ruhe stehen sollet / Wir auch / da diesem vnserm Kayserlichen rechtmes-sigen Mandat vnd gebott zugegen vnder dessen allbereit / es sey mit einlaß: oderannehmung eines oder des andern Jnteressenten oder ihrer Gewaldträger, wieauch durch leistung einiger huldigung oder sonsten in ander weg ichtes de factoattentirt vnd fürgangen were / dasselbe alles vnd jedes / als an sich selbsten nich-tige / eigenthätliche vnd verbottene attentata cassirt, revocirt vnd auffgehebt /auch alles in vorigen alten stand / wie es auff Tödlichen abgang vorbesagtennechst verstorbenen Hertzogen Johan Wilhelmens gewesen / gesetzt haben / solche Mandata auch zu Düsseldorff / Cleve / Lühnen vnd andern vnderschiedlichen Stätten / Schlössern / Flecken / Dorffschafften vnd andern ohrten inden Gülichschen / Clevischen vnd Bergischen Fürstenthumben / vnd dahin ge-hörigen Graff: Herrschafften vnd Landen/ damit sich niemand der vnwissen-heit zu entschuldigen / durch vnsern darzu abgefertigten Herolden / vnd anderevon vnsern Commissarien darzu gebrauchte Executores den fünff vnd zwan-tzigsten / sechs vnd zwantzigsten / acht vnd zwantzigsten / neun vnd zwantzigsten /dreissigsten vnd letzten Julij / wie auch erst an dern vnd folgenden tags Augustider gebür verkündet / an gewohnlichem platz offentlich angeschlagen vnd affi-girt / solche vnsere Mandata von vnserm hochansehnlichen fürnehmsten Com-missario / als dem Hochwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Leopol-den / Ertzhertzogen zu Osterreich / Bischoffen zu Straßburg vnd Passaw / Herzogen zu Burgund / Graffen zu Tyroll / vnserm freundlichen lieben Vettern /Sohn vnd Fürsten / widerumb vnder dato den acht vnd zwantzigsten Julij pu-blicirt worden / So heeren wir vns Allergnedigst versehen / jhr würdet ewerschuldigkeit vnd der Rähte erklärung nach / solchen vnsern ernsten so hoch ver-peenten befelchen vnd gebotten/ schuldigen vnnd volligen gehorsam geleistet/vnd zu keinem andern widrigen / durch frembde vngereimbte einbildungen oderandere vnartige affecten verfahren vnd bewegen / noch abwendig lassen machen.Weil vns aber nicht allein von vnsern abgeordneten hochansehnlichen Com-missarijs / sondern auch andern fürnehmen Ständen des Heyligen Reichs be-glaubter bericht / wie dann solches notorium vnd Landkündig / auch facti per-manentis ist / zukommen / das jhr obangeregten vnsern rechtmessigen Mandatis vnd vielfältigen erinnerungen vngeacht vnd zuwider / ewer sampt vnd be-sondern ein gut / da nicht mehrer theil / obbesagte beyde Fürsten im Namen ihrerPrincipalen / ohne vnsere erlaubnuß vnd belehnung für ewere Herrn erkendtvnd
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
Seite
93
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