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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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Authoritet vnd hierin gebrauchten Kayserlichen Richterlichen Ampts nichtauffgehalten / bestellen oder gebrauchen / weniger den Vnderthanen mit einle-gerung vnd abätzung ihres vorraths vnd notturfft vber den hals gelegen / vndbeschwer vnd bedrangnus zugefügt haben sollet. So ist vns doch nicht alleinvon vnsern dahin verordneten Commissarien / sondern auch andern ansehenlichen Ständen des Reichs beglaubter bericht fürkommen / das ihr dem zumahl gegen solchen Mandatis freuentlich in viel weg zuwider gehandlet / vnknicht allein die Land / Stätt vnd Dörffer nicht geraumet / noch auß der bestal-lung vnd dienst begeben / sondern hierüber noch zu behuff beyder des enk anwesenden Der Hochgebornen Ernsten Marggraffen zu Brandenburg /Stettin / Pommern / der Cassuben vnd Wenden / Hertzogen / Burggraffen zuNürenberg vnd Fürsten zu Rügen / rc. Vnd Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz vnd Spanheim /vnserer lieben Oheim vnd Fürsten / biß auff diese stund verblieben / vnd euch inderen eyd vnd dienst weiter begeben / mustern vnd bestellen lassen / Schlösser vndStätt in ewere verwahr vnd besatzung genommen / auch andere thätlich einnehmen helffen / Vorberuͤrten Fürsten in ihren vnrechtmessigen beginnen vnverbotten / attentiren, allen vorschub geleistet / auch wol den Vnderthanen anvielen ohrten ferner beschwer auffgedrungen / vnd keine zehrung bezalt habensollet / alles zu grossem schaden vnd nachtheil vnser vnd des Heyligen Reichsauch andern Interessenten / ja auch zu der vermessenheit gerahten / das jhrensere selbst eigene Gütter / die wir zu Cölln einkauffen / vnd durch Berchemvnsers freundlichen geliebten Vettern / Sohn vnd Fürsten / als deß orts hockansehenlichen fürnembsten Commissari S. Ertzhertzog Leopoldt L. notwend-gen Leibs Guardi vnd verwahrung der Vestung Gülich dahin führen lassenwider alle Reichs Constitutionen ohne einiche befügnuß daselbst zu Berchemangehalten vnd behemmen dörffen / darüber in viel andere weg dem Mandateauffsetzlich zuwider gehandlet / Wie wol wir nu wol befugt / wegen solcher mut-williger vorsetzlicher contravention vnd vngehorsam / auch andern dabey ver-übten groben vbertrettungen gestracks ohne weiter procediren oder anders euchsampt vnd besonder / in die den Mandatis einverleibte / vnser vnd deß HeyligenReichs Acht vnd aber Acht / auch andere straffen zuerklären / vnd dieselbe ohnauffenthalt wider euch zu exequiren. Gleichwol damit sich niemand zu einigeverkürzung oder vbereilens mit fügen zubeschweren / vnd alle vnd jede Vber-tretter vnd Vngehorsamen desto mehr ihres mutwilligen verbrechens vnd wolverdienter straff vberzeugt werden / vnd zumahl kein entschuldigung vorwen-den mö-