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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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den möge / so haben wir euch sampt vnd sonder nochmahln mit diesem vnsermKayserlichen Mandat ermahnen / vnd eine benante zeit / euch von dem vnge-horsam zu purgiren / auß lautern Kayserlichen gnaden vnd zum vberfluß aller-gnedigst ansetzen wollen. Befehlen euch demnach allen vnd einem jeden inson-derheit / auß Kayserlicher macht vnd vollkomner gewalt abermahl bey obbe-rürtem vorigen vnserm Mandato einverleibte straffen / auch verlierung ewerEhren=Digniteten vnd Würden / Vnd das jhr auff den vnverhofften fall desvngehorsams vnd widersetzigkeit allenthalben im gantzen Römischen ReichEhrloß / gefreuelt / gescholten vnd gehalten / Darneben ewere Leib vnd Gütterjedermenniglichen frey gelassen sein sollen / Ernstlich vnd vestiglich gebietendvnd wollen / das jhr innerhalb sechs wochen den nechsten von dato / wann diesesvnser Kayserlich Mandat vnd Brieff euch verkündet oder zuwissen gemacht.anzureitten / den wir euch vor den ersten / andern vnd letzten / vnd also peremptorische Termin ansexen / vorberürt vnserm Mandato alles seines inhalts gehor-samlich gelebt / Die Landen / Stätte vnd Schlösser zumahl räumet / ewere derbeyden allbereit anwesenden Fürsten geleiste eyd vnd pflichten auffkündet / vndferner denselben wie auch andern prætendirenden Fürsten / vor Rechtlichervnserer entscheidung in keine Kriegsbestallung oder dienst gebrauchen lasset,in keinerley weiß / diß vnd kein anders thut / so lieb euch ist vorberürte straffenzuvermeiden. Wie wir auch euch hiemit aller eyd vnd pflichten vnd andererglauben / damit jhr vielleicht beyden Fürsten verwandt sein möchtet / auß Kay-serlicher vollkommenheit vnd macht / absolviren / erledigen vnnd freyzehlenDergestalt das jhr dardurch keins wegs mehr verbunden oder befahret sein sollet. Welche nun auff dieses vnser Kayserlich gebott sich wider zu vnserm ge-horsam ergeben / den Mandatis der gebür volg leisten / vnd von ihren vorgenomnen widersetzigkeiten innerhalb vorgesetzter zeit ablassen / vnd derhalben beyvnserm hochansehnlichen fürnembsten Commissario vnsers freundlichen ge-liebten Vettern / Sohn vnd Fürsten / Ertzhertzog Leopoldt L. sich angeben vnderklären werden, denselben wollen wir hiemit vnd krafft dieses Brieffs außKayserlichen Gnaden / was sie durch vorige widersetzligkeiten dagegen ver-bracht vnd verwürckt / allergnedigst verziehen vnd nachgegeben haben / Dieandere aber so in ihrem vorgenommen vngehorsam vnd vorsetzlichen bösen freue.lung beharren / vnd innerhalb vorgesetzter zeit nicht resipiscieren / vnd alßbalddaselbst vor den Commissarien erklären werden / dieselbe wollen wir entlichhiemit für erklärte Aechter / jetzo alß dann / vnd dann als jetzo gehalten haben /Wie wir dieselbe auff solchen fall hiemit nochmaln jetzo als dann / vnd dann alsjego3,