Obern zugethan vnd verwandt sein möchten bey Leib straff / wo sie betrettenwürden / den andern Vnsern vnd des Reichs vnmittelbaren Vnderthanen /Pflichtsverwandten, Vasallen vnd Lehenleuten aber, oder welche vnder vnevnd dem Heyligen Reich gesessen vnd begütet / bey peen vnd straff Vnser vnddes Heyligen Reichs Acht vnd aber Acht / darzu verlust aller vnd jeder ihrerHaab vnd Güter / welcher enden vnd ohrten die im Heyligen Reich / oder denselben verwandten Ständen gelegen seyen / auch aller Lehen / Gnaden / Privi-legien / Freyheiten / darinn die Vbertretter ipso facto ohne einige fernere erklä-rung gefallen sein sollen / avocirt, vnd ernstlich befohlen vnd gebotten / das ihrin angeregte Gülichsche Fürstenthumben vnd darzu gehöriger Land: Graff-schafften / Embter / Stätt / Schlösser / Gericht / Pflegen / Dorffschafften / Ge-bieten / Landschafften / Vnderthanen vnd Verwandten / nicht allein alß gleich /vnd so bald euch sampt vnd sonderlich solch vnser Mandat vnd dessen glaubwürdige von vnsern Kayserlichen Commissarien vidimirte Abschrifften ver-kündet vnd zuwissen gemacht würden / ohn allen auffhalt wider einraumen vndgentzlich verlassen / mit allen gewalthaten verschonen / vnd in keine weiß feindlich angreiffen / beleidigen vnd beschweren / auch euch fürtters hin / wie vnd mitwas schein es von den Kriegßherrn vnnd Obersten mehr begert oder fürgenommen würde / im wenigsten nicht darwider vnd gegen vnsere der Præten-dierten Jnteressenten halben erkendte / verkundte vnd auffgeschlagene offneMandata einen oder andern zu præiuditz vnd verfang bestellen vnd gebrauchen lassen / sondern wo sich vielleicht einer oder mehr derselben ohrt ichtwasvnderstanden / dasselbige widerumb abstellen / vnd ohne jemands beleidigungneben gebürlicher bezahlung aller zerung zertrennen vnd vnsaumig abziehenvnd deme nicht anders thun oder vngehorsam sein sollet / So lieb euch vndewer jeden insonderheit were vorgemelte peen vnd straff zuvermeiden / solchevnsere Mandata vnd ernstliche gebott / auch hernacher allenthalben in Stät-ten / Schlössern / Dörffen in mehrbesagten Fürstenthumben vnnd Landen /durch vnsern Herolden vnd andere Executores der gebür mit gewonlicher So-lenniteten verkünd vnd offentlich angeschlagen worden / auff das sich niemandder vnwissenheit zuentschuldigen hat / Vnd sich gebürt hette / das ihr darauffsolchen ihren Kays. avocatorijs vnd Mandatis alles ihres inhalts gehorsamlichgelebt / vnd euch lenger dem zuwider in berürten Fürstenthumb vn Landen / in ei-nes oder des andern Jnteressenten dienst / zu nachtheil vnd vnwiderbringlichenschaden vnd verfang der andern / auch ringerung vn veracht vnserer Kay. May.I.2Anthoritet
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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87
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