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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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mediato sive immediato, ordinario sive delegato, ad superiorem sive committen-tem, quinimo ab eodem ad eundem, sich beruffen / appelliren oder supplicieretmöge / Vnd dann kurtz verlittener zeit abereins etliche Proceß vnd EventualAchtserklärungen / so zu Prag den 6. Novembris dieses außgehenden Sech-zehenhundert vnd Neundten Jahrs datiert / wider die geworbene Kriegsleu-te / Brampte-Rähte / Diener / Stände / Vnderthanen vnd Schutzverwandten der Fürstenthumben Gülich / Cleve vnd Berg / vnd dero zugehöriger Graffvnd Herrschafften vnderm Namen der Römischen Kayferlichen Mayestät /auß sonderem befelch Ertzhertzog Leopoldi / Bischoffen zu Straßburg vnd Pas-saw / rc. alß angegebenen Kayserlichen vornembsten Commissarij erstmahls zuDeuren / daselbst sie doch nicht angenommen / hernacher den 19. Decembrisnewen Calenders selbigen Jahrs in der Heyligen Reichs Statt Cölln (davonallerest diese nechst verschienen tage genugsamer bericht einkommen) durcheinen Herolden exequiren, vnd offentlich an verschiedenen ohrten angeschla-gen worden / Deren eins also lautet:WJr Rudolff der ander von Gottes Gnaden Erwöhlter Rö-mischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs in Germanien / zHungaren / Böheim / Dalmatien / Croatien vnnd Schlavonien.König / rc. Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzogen zu Burgund / Steyr / Kärnten /Krain vnd Wirtemberg Graffe zu Tyrol rc. Entbieten allen v jeden Kriegs-obersten / Ritmeisteren / oder ihren Leutenanten / Hauptleuten / Fendrich /Befelchs vnd gemeiniglich allen Kriegsleuten zu Roß vnd Fuß / wie die Na-men haben / auch was Nation / Stands oder Würden die seyen / so in Gülichschen / Clevischen vnd Bergisehen Fürstenthumb / auch andern dazu gehöri-gen Graff=Herrschafften vnd Landen bestelt / auffgeführt vnd geworben / odernoch in werbung oder anzug stehen vnd darunder ersucht vnd gebraucht werden möchten / vnd ins gemein allen denen / welchen gegenwertig vnser Kayser-licher Brieff / auff anordnung insonderheit darzu deputirten KayserlichenCommissarien / oder anderen von ihnen hierzu verordneten Personen fürkomptinsinuirt vnd verkundet würd / hiemit zuwissen. Ob wol wir euch sampt vndeinem jeden insonderheit vnder dato des Eilfften Julij nechsthin durch offneMandata vnd Patenten von Römischer Kayserlicher macht vnd vollkommener gewalt / den jenigen zwar so vnser vnd des Reichs Vnderthanen oder ver-pflichte nicht / vnd etwo außwendigen frembden Nationen / Herrschafften vndObern