mercklich gravirt, vnd das sie allerseits noch weiter dahers gravirt werden möch-ten / zubefahren stünde / Darumb Jhre FF. GG. vnd wolgedachte Rähte / zurettung ihrer vnd der ihrigen vnschuld keinen vmbgang haben mögen / die mittel dagegen an die hand zunehmen / so in solchen fällen die heilsamē Rechte ver-gönnen vnd zuliessen / Vnd hetten demnach jhre notturfft auffs Papyr bringenlassen / vnd dieselbe vns fürzulesen gnedig befohlen. Darauff wolgedachter D.Erasmus Moritz den Appellation zettel von wort zu wort verlesen / vnd nachverlesung zu reden continuirt / Jhre F. G. sowol die hinderlassene Pfaltz Rew-burgische Herrn Rähte / requirirten vns Notarien vnd zeugen fleissig / fleissigervnd auff das aller fleissigst / das wir diese respectivè Supplication vnd Appel-lation wol ad notam nemen / ein instrumentum darüber begreiffen / dasselbe auffPergament jngrossiren / vnd vmb die gebür / darauff vns arra an Gold vnd Sil-ber zugestelt / eines oder mehr daruͤber herausser geben / vnd sonsten mit jnsinntrung vnd dem vbrigen thun welten was vnser officium were / vnd sich zu presti-ren gebürte / zu welchem ende vn so viel diesen Actum belanget / wir vnserer eidedamit Hochgedachten Jhren FF. GG. wir vnderthenigst verwandt / gnedigerlassen sein soltenNun volgt vnd lautet der zettel von wort zu wort also.Je Durchleuchtige/ Hochgeborne Fürsten vnd Herrn/ HerrErnst Marggraff zu Brandenburg / in Preussen / rc. Hertzog / rc. VndHerr Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / in Bayern / etc.Hertzog / rc. in habender vollmacht der Durchleuchtigsten / DurchleuchtigenHochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Johan Sigismunden / Marggraffen zu Brandenburg / des Heyligen Römischen Reichs ErtzCammerern vndChurfürsten / rc. Vnd Frawen Anna Pfaltzgräffin bey Rhein / in BayernHertzogin / rc. Jhrer FF. GG. geliebter respectivè Herrn Bruder vnd FrawMutter / thun in gegenwart ewerer der Notarien vnd erforderten zeugen vol-genden bericht.Demnach die Allgemeinen Rechte heilsamlich verordnen vnd zugeben /daß ein jedweder wegen zugezogener vn empfangener beschwernussen / Gericht-lichen oder ausser Gerichtlichen / gegenwertigen oder künfftigen / wie die Na-men haben mögen / nicht allein vor sich Principaliter, sondern auch alß ein Ter-tius seines mit einlauffenden interesse halb / zuvorab eine Obrigkeit vnd Herr-schafft wegen dero Vnderthanen vnd zubehörigen von einem jeden Richtermediato
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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Seite
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