clam, nec precario, sondern frey offentlich ohne einigen gewalt oder widerstandkommen / Sintemahl Jhr Mayestät bey den Actis befinden werden / so bald vn-sere Principalen des Todfals vnd erledigter Succession berichtet worden / dassie nicht allein Ihrer Mayestät bald hernach schrifftlichen zuerkennen gegebenwas sie wegen apprehendirung der Possession für verordnung gethan / darbeyes dann Ihre Kays. May. ohne einige inhibition oder widersprechung so langverbleiben lassen / biß wir allhie vnsern einzug genommen / welchen E. L. für vn-gewöhnlich oder je auffs wenigst für vnerlaubt / der vrsachen nicht halten können / weil es eben in diesem löblichen Hauß beynahend vor 100. Jahren nachabsterben des alten Hertzog Wilhelmen zu Gülich / rc. so der letzte desselben Na-mens gewesen / vnd also gar in vngleichen fall auch also observirt worden / Indem Hertzog Johans von Cleve an stat S. L. Gemahlin so Hertzog Wilhelmseinzige Tochter gewesen / sich der Possession deß Fürstenthumbs Gülich vndBerg / auch der Graffschafft Ravenßberg selbst eigener Authoritet vnternom.men vnd darbey geblieben / vnangesehen des Churf. Hauß Sachssen / darzuauch interesse pretendirt gehabt. Gleicher Possession haben sich auch nach ab-gang deß Mannlichen geschlechts der Gefürsten Graffen zu Hennenberg / dieChur vnd Fürsten deß löblichen Hauses Sachssen gebraucht / vnangesehender Succession halben zwischen ihnen starcke differentien gewesen / so auch auffden heutigen tag noch vnerörtert seind / vnd immittelst die Lande per modumprovisionis administrirt werden / Wie es dan mit jnhabung deß FürstenthumeGrubenhagen / so zwischen Braunschweig vnd Lünenburg streittig beschaf-fen / das ist jedermenniglich bewust / vnd köndten dergleichen præiudicia mehrangezogen werden. Ist auch nicht zu zweiffeln E. L. werden in ihrem eigenenlöblichen Hauß Osterreich nicht nur ein exemplum finden / daß es in gleichenfällen eröfneter Succession mit einnam der Possession auch also / wie von vnsRechtmessig geschehen / observirt worden / vnd derowegen billich vns nicht zumißgönnen / was andern erlaubt ist.Was dann schließlich die zu end vnserer Gesandten werbung angehengteverwahrung betrifft / haben E. L. auß obiger erzehlung selbsten vernünfftiglichzu schliessen vnd zuermessen / daß dieselbig dahin gar nicht gemeint ist / gegendie Kay. May. als die höchste Obrigkeit vnd Lehenherrn/ oder auch E. L. etwaswider rechtliches oder feindseliges fürzunemmen. Dahin auch E. L. billich nichtverstehen sollen / das wir zu verwahrung des Paß zu Mülheim Geschütz dahinführen lassen. Dann so lang wir bey vnserer angezogner rechtmessiger Posses-sion vnperturbirt gelassen / vnd darwider nicht beschwert werden / hat sich nie-mand
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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