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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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mand gegen vns einigerthätlichkeit zubefahren / sondern gedencken vns viel-mehr aller fried fertigkeit zubesleissen. Auff den vnverhofften widrigen fall aberköndten wir nicht fürüber/ gegen die turbatores, wer die auch sein mögen / diegebürende vnd in allen Rechten zugelassene Defensions mittel / zu handhab deßHeyligen Reichs heilsamen Constitutionen / auch vnsere vnd vnserer Princi-palen habenden Rechtens vnd Teutscher Freyheit zugebrauchen. Dann dasE. L. den Dortmündischen vertrag vnd darauff erfolgtes verfahren vor hochpreiudicirlich / nachtheilig vnd nichtig anziehen / das thun wir hiemit solenni-ter widersprechen / vnd wissen E. L. diß ohrts einige cognition nicht einzurau-men / sondern bitten viel mehr E. L. gantz freundt vnd dienstlich / so lieb E. L. istdiese ansehenliche Lande bey dem Heyligen Reich in fried vnd ruhe zuerhaltenvnd vnschuldiges Blutvergiessen zuverhüten / sie wollen doch obangezogentvnsere vnwidertreibliche fundamenta ihrem Hocherleuchten verstand vnd dis-cretion nach zugemüt ziehen / sich keinerley vngleichen affect zu vnruhe bewegenlassen: sondern bedencken / wann in so offenbahren klaren sachen / vnd auff vnser so vielfältig erinnern vnd Rechtserbieten gegen vns dergestalt verfahrenwerden solte / das es gewißlich zu einer solchen weiterung möchte gereichen / dienicht allein diesen Landen / sondern auch allen Benachbarten / bevorab denen /die sich dieser sachen wider vns via facti beypflichtig machen wolten / vnd demgantzen Heyligen Reich zu vnwiderbringlichem schaden würde gereichen / auffwelchen euffersten vnd vnverhofften fall wir vnsere vorige Protestation hiemitnochmahlen widerholen / vnd wollen des besorgenden vnglücks halben vorGott vnd aller Welt entschuldiget sein: So E. L. wir zu dero entlichen nach-richtung vnd vnserer vnumbgenglichen notturfft nach nicht sollen verhaltenvnd seind sonsten derselben angenehme Freund: vnd Vetterliche dienst zuerzeigen wolgeneigt. Datum Düsseldorff den 11. Septembris styl. vet. den 21Septembris styl. novo, Anno 1609.Ernst / Marggraff zu Bran-denburg / rcWolffgang Wilhelm / Pfaltz-graffe bey Rhein / etc.APPEL-