dieser des Heyligen Reichs ansehenlicher Frontier Landen zugewarten. Aufwelchen vnverhofften fall/ wir hiemit vor Gott vnd der Welt wollen entschul-diget sein / vnd es diejenige verantworten lassen / so vber so vielfältige vnd trewhertzige warnungen / allein etlicher privat respect willen darzu vrsach gebenDas dann E. L. ferner in der opinion sein / das vnsere Principalen es selb-sten von anfang bey der angemasten Kayserlichen verordnung der Regierungvnwidersprechlich beruhen lassen/ vnd das schließlichen vnd zum vberfluß vorvnsern allhie genommenen einzug der Kays. May. inhabition zeitlich genug in-sinuirt vnd verständigt worden. Damit hat es die beschaffenheit / daß wir vnkvnsere Principalen von einiger Kayserlichen verordnung / so nach absterben derHertzogen geschehen sein soll/ das wenigste nicht gewust/ ausserhalb das etlichevon den Rähten sich vernehmen lassen / das Jhre Kayf. May. meinung dahingerichtet / die Regierung noch fürter biß zu anderer bestellung in dem verlassenen Stand durch die Fürstliche Wittib vnd hinderlassene Rähte zu continutren. Es ist aber weder eines noch das ander in effectum kommen / sondern dieLandständ ins gemein haben dem Rechtmessigen Successorn zum besten sichder Land Regierung vnd defension vnternohmen / vnd fürter vns dieselbig auffdie Maaß wie E. L. zuvor offtmals berichtet worden / vnd der DüßburgischeRevers außweiset / abgetretten vnd vbergeben / Vnd würdet vns in dem garvngütlich zugelegt / als ob wir theils der Landständen durch langwehrende auffhalt vnd verhinderung des abzugs wider ihren willen zum handstreich genöti-get / andern aber immittelst ihre Häuser mit gewehrter vnd thätlicher hanteingenommen. Dann sich dergleichen in facto gar nicht / sondern viel mehr dieses warhafftig befinden würdet / das wir noch der zeit / wie befügt wir auch darzu seyen / zum gehorsam niemand gezwungen / sondern alles mit ihrem gutenwillen gehandelt / vnd vns etlicher Ambthäuser / daran deß Paßhalben am metsten gelegen / auff jhre der Landstände selbst eigene anweisung / vnd zu vnserervnd der Vnderthanen versicherung so ferm gemächtiget/ daß wir dieselbigwiꝺer vnbillichen einfall mit gebuͤrender beſetzung verſehen. Ob nun dieſes einviciosa possessio oder nicht vielmehr ein solches verhandlen seyt / so den Rechtenvnd deß Heyl. Reichs Constitutionen gemäß / darüber köndten wir einenden vnpartheyischen / v sonderlich die jenige / denen in solchen faͤllen die Cogntion gebüret / judiciren lassen / darzu wir vns auch hiemit salvo tamen interimpossessionis commodo & remota omni turbatione in bester form wollen erbottenhaben/ Vnd seyen der gäntzlichen zuversicht/ die Kays. Mayt. selbsten werdenAllergnedigst ermessen / das wir zu mehrberürter vnserer Possession / nec vi, necclam-
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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