gliechen sein würden / das sie als gehorsame Vnderthanen sich erzeigen / vndvns an der würcklichen Possession im wenigsten nicht verhinderen wolten.Darauff vnd weil wir zu solcher zusammensetzung / auch vom Kays. Commis.sario selbst / deßgleichen von vielen andern vnsern Verwandten / PotentatenChur: Fürsten vnd Ständen vielfältig erinnert worden / ist entlich der Dort.mündische abschied erfolgt / vnd wir in allen diesen Fürstenthumben vnd Lan-den mit freuden vnd gutem willen auff- vnd angenommen worden: Auß wel-chem allem E. L. handgreifflich abzunehmen / wie so gar keine Rechtliche vrsa-chen vorhanden seyen / vns solcher gestalt / wie eine zeit hero geschehen / vnd nochtäglich je mehr vnd mehr geschicht / zu turbiren. Darumb vns auch E. L. nichtverdencken können / das wir auff mittel vnd weg trachten / vns bey so beschaffe.nen vnserm Rechten / wie wir zu thun befugt / vnd die mittel zuhaben verhoffen /zuschützen / anders wüsten wir es auch gegen vnsern Principalen vnd der Po-steritet nicht zuverantworten.Das dann folgends vnd nach apprehendirter vnserer Possession die Kay-May. alle thätlichkeiten verbotten / das lassen wir an seinen ohrt gestelt sein / vndhaben vns darauff in schrifften vnd durch offene Patenten dermassen erklärtdas darauß jedermenniglich vnser rechtmessig intent zuspüren / Dabey wir esauch noch zur zeit lassen verbleiben / vnd halten vnnötig sein / diß ohrts weit-leuffig zu disputiren / was andere Prætendenten verursacht haben mag / sich derPossession zuenthalten / vnd in petitorio ihre prætensiones außzuführen / wiraber seyen nicht schuldig vmb eines andern Contradiction willen / vns der er-langten Possession zubegeben / oder zu Kläger machen zu lassen / wie E. L. dessenvon vns mehrmalen getrewer vnd guter wolmeinung erinnert worden / Setzenauch in keinen zweiffel/ wann E. L. selbsten ein solcher fall nach Gottes willenbegegnet / sie würden sich gleichen Rechtens gebrauchen / vnd durch ihre exem-pel keine newerung oder böse consequens zu abbruch der Teutschen libertet vndRechtens einführen lassen.Was aber andere frembde außländische Potentaten bewegt / diß vnserrechtmessiges vorhaben nicht allein bloͤßlich zu approbiren / sondern auch fürsich selbst / vnd ohn einige anreitzung mit ihrer angebottenen ass stens zuversiche-ren das werden E. L. ohne zweiffel auß ihren Schrifftlichen vnd Mündlichenresolutionen verstanden haben. Wollen demnach E. L. hiemit nochmahln im be-sten gebetten vnd gewarnet haben / sie wollen sich in diesem werck nicht verlauf-fen / noch zu frembder besorgender invasion oder anderm ernst vrsach geben / danngewißlich sonsten daher anders nichts dan schädliche zerrüttung vn abreissungdieserH2
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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Seite
79
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