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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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lassen / alle mittel zu tentiren / zu pflegen vnnd zuversuchen / ob mehrgedachtHertzogen gesundheit sich also verbesseren vnd erholen möchte / das durch seinC. selbsten dero Land vnd Leut / ohne jemands zuthun Regiert vnd versehen werden köndte. Dabey auch Jhre Mayestät diese lautere erklärung angehengetwas immittelst für bestellung möcht fürgehen / das solches den Herrn Inter-essenten an ihrem angegebenen besügnuß vnd gebürlichen Rechten zu gar kei-nem præiudicio, schaden oder nachtheil gemeint sein soll. Ganz ohne das IhrMayestät sich jemahln vernehmen lassen / die Regierung in ihrem Namenführen / sondern es ist wißlich / das nicht in Jhrer Mayt. sondern in des Hertzo-gen als des Landsfürsten Namen alle Befelch außgangen / die Reichs vndKreißtäge besuchet / die rechtfertigungen activè vnd passive geführet / die pflichtvon den Rähten / Ständen / Beampten / Dienern vnd Underthanen auffgenommen / kauff getroffen / vnd sonsten alles so einer Regierung anhengig / sol-cher gestalt verrichtet worden. Vnd ob wol den 24. Julij / Anno 1595. etlicheRäth sich angemast / eine vermeinte Ligam vnd Union vnter sich zu ihrem vortheil auffzurichten / So haben doch nicht allein die Landständ darzu ihren Con-sens nicht gegeben / sondern es ist auch als ein kundbare nullitet vnd res perni-ciosi exempli von den Interessenten jederzeit widersprochen / vnd die Räth da-her bewegt worden / die Interessenten durch sonderbare schickungen zuerstchen / das ihre CC. noch bey des Hertzogen Leben sich vergleichen / wie es evenich-te casu, vnd biß zu außtrag der sachen mit der Regierung vnd Administrationder Landen solle gehalten werden. Zu deme es auch bekand vnd vnlangbar ist.das kurtz vor vnsers Oheims vnd Vettern / Hertzog Johan Wilhelms / rc. seltgen absterben / die samptlich Landständ bey verscheidenen Landtägen dahingetrachtet vnd geschlossen/ in der Regierung eine Reformation dem Hertzogenvnd S. L. Erben zum besten fürzunehmen. Gestalt sie dann gleich auff seinerL. tödlichen abgang der Räth pflicht vnd bestallungen für erloschen gehalten /vnd der Regierung selbsten / doch nicht in Namen der Kays. Mayt. sondernbehuff des Rechtmessigen Successoris sich vndernommen / Vnd ob wol nichtohne / das auff etlicher Räth anweisung Allerhöchstgedachte Kay. May. gerngesehen / das die Regierung noch ferner in dem Stand / wie es nach erfolgtemTodfall gefunden / continuirt worden. So hat doch die Fürstliche hinderlass-nen Wittib bedenckens gehabt / dem rechtmessigen Successori fürzugreiffenVnd ist also darauff ferner erfolget / das in vnserer Principalen Namen / diePossession hin vnd wider mit worten vnd mit der that apprehendirt worden /Vnd haben in vielfältiger tractation / so wir mit den Landständen gepflogen /anderst nie vermercken können/ dann wofernn wir beyderseits mit einander ver-