was vns fürnemblich bewegt / vnd gleichsam genötiget habe / wider die vngehörtvnser / vnd auß mangel gnugsamen berichts außgangene Mandata nicht alleinzu exipirn vnd zu provocirn, sondern auch dieselbige mit gebürender reverenzzu vns zunehmen. Dabey wir es dann lassen bewenden / vnd gedencken solcherprovocation vnd was derselben anhengig / bestendiglich zu inheriren, Wollenauch nicht zweiffeln / alle Fried: vnd Rechtliebende Potentaten / Chur: vndFürsten / die der sachen gründlichen bericht haben / werden vns hierinnen bey-fallen / vnd bey des Heyligen Reichs Recht / darzu wir vns jederzeit erbottenhandhaben helffen / Dabey wir dann E. L. nicht köndten vnerinnert lassen / dases von vielen vnvordencklichen Jahren / bey vnserm geliebten Vatterland / derfreyen Teutschen Nation / vnd sonderlich den Chur vnd Fürstlichen Häusernnie herkommen oder gebreuchig gewesen / die Chur: vnd Fürsten / so vmb Fürstenthumb / Graff: vnd Herrschafften streiten / dergestalt / wie an jetzo geschehenwollen / durch offentliche angeschlagene Edicta zu Citirn / sondern es geben sowol die gemeine Lehenrecht / als der alten Teutschen gebrauch vnd herkommenzu erkennen / wie es in solchen fällen solle gehalten werden. So wissen E. L.selbsten / vnd thut es die tägliche Practica vnd erfahrung außweisen / das dieexceptiones sub: & obreptionis wider alle Mandaten zulässig / vnd würde denChur: vnd Fürsten vbel gerhaten seyn / wann sie ohne vnderscheid auch denenBefelchen stracks vnd ohn einige einred müsten gehorsamen / so entweder auffeines theils anruffen / oder auff vngleichen bericht (wie leider nur zu offt einzeit hero vngehindert darwider hiebevor vnd noch jetzt in viel weg schier vonallen Ständen eingewendten wolgegründten beschwerungen / geschehen) pfle-gen ertheilt zuwerden / Vnd weil wir vns jederzeit erbotten / wie noch einemjeden so zu vns oder vnsern Principalen / vnd diesen vnsern jnhabenden Lan-den spruch vnd forderung zuhaben vermeynen / an gehörigen ohrten gut: oderRechtliche red vnd antwort zugeben / auch dem jenigen / was die ordentlichevnd rechtmessige Erkandtnuß mit sich bringen würdet / vnweigerlich vnd ge-bürlich nach zukommen / vnd zwar das alles sub necessaria cautione, da es be-gert werden solte / So lassen wir E. L. selbsten erkennen / ob man vns mitfügen beschuldigen köndte / das wir zu eludierung der heilsamen justitien,weder gebott noch verbott annehmen / vnnd zugleich in einer Sach Rich-ter vnd Parthey seyn wollen. Es würdet auch mit fügen vns niemand be-schuldigen / oder in dem verdacht halten können / als ob wir frembde Poten-taten vnnd Stände auffwickelten. Dann ob wir wol nicht in abredt sein /weil
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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75
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