weil wir vnsers verhandelns gar keinen schew tragen / das wir auch etlicheraußländischen vnd vnpartheyischen Königen von vnserer befügnuß / eingenommener Possession vnd getroffenen Dortmündischen vergleich / bericht ge-than / vnd darauff so viel erklärung erlangt / das sie nicht allein solch vnser vorhaben für recht vnd billich halten / sondern auch zur defension wider vnbillichengewalt sich angebotten / So mögen doch E. L. vnsere Principalen vnd vns selbsten / deß Verstands achten / das wir die jenige Pflicht / damit die Chur- vndFürsten der Kayf. Mayt. vnd dem Hey. Reich zugethan / von der andern / vonalters wolhergebrachten correspondens mit den Benachbarten PotentatenGott lob zu vnterscheiden wissen / wie wir dann auch dieselbige Potentaten derbeschaffenheit wissen / wann jhnen etwas vnzimbliches zugemuhtet werden sol-te / das sie solches selbsten nicht gut heissen oder eingehen würden. So wir auchvon jemand des widrigen beschuldigt würden / wolten wir vns dagegen zar gebür zuverwahren / vnd wie recht ist zu defendiren nicht vnterlassen.Was dann die Principal Succession sach an sich selbsten betrifft / stellenwir die außführung derselben an seinen orth / vnd vernehmen gleichwol gern /das E. L. selbsten befinden noch / die angezogene Kayserliche Mandata auff tei-ne cassation vnsers Rechtens / zuspruchs oder forderung an diesen vnsern jnhabenden Fürstenthumben vnd Landen gerichtet seyen. Es beruhet aber vnschRecht / nicht allein in außführung des petitorij, sondern auch in commodo potsessionis, welches vns solcher gestallt / wie E. L. vermeinen / ohne Rechtliche vndordentliche erkandtnuß nicht kan benommen werden / Sonst müssen wir vnswider vnsern willen bezeugen / das wir der allgemeinen Kayserlichen Rechten.vnd des Heyl. Reichs Landfrieden / so einem jeden Besitzer der Handhab ver-tröstet / nicht köndten geniessen. Welches aber die Röm. Kays. Mayt. als einmiltreicher vnd gerechter Kayser nicht würde geschehen lassen / vnd köndtenIhre May. diese vnsere jnhabende vnd des Heyl. Reichs Lehnbaren Fürsten-thumb vnd Länder von jedermenniglich thätlichen an: vnd vberfall nicht bes-ser versicheren / dann das wir bey vnserer rechtmessig / erlangter vnd inhaben-der Possession, wie sichs vermög der Rechten vnd Reichs Constitutionen zubüret / g. lassen / vnd andere so interesse praetendiren an vns / als die Besitzer vndwelche / wie obgemelt / zu gut= vnd Rechtlicher außführung erbietig vnd gesefsen sein / gewiesen werden.Dann das E. L. fürgeben es haben Ihre May nicht allein noch bey Lebendes jüngst verstorbenen Fürsten die Regierung dieser Landen in ihrem Namenbestellen vnd führen lassen / sondern auch nach S. L. Tödlichen abgang als bald
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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