lichen reputation vnd Ehren anderst nicht thun köndten / als dem jenigen diffi-manten, so E. L. solche vngegründte sachen fürerägt / diese vnleidenliche iniu-riam widerumb anheim vnd in seinen busem zuschieben.Dann wir Gott Lob von keinem ehrliebenden beschuldigt werden können /das wir jemahln mit der gleichen verleubten Personen wissentliche gemein-schafft gehalten. Seind auch einiger handthätlicher vnd gewaltsamer occu-pation gar nicht gestendig / Sonder was wir mit angezogener huldigung vndbesatzung biß hero geehan / vnd noch ferner fürnehmen müssen / das ist wederAllerhöchstgedachte Kays. May. als vnsern von Gott fürgesetzten Allergnedig-sten Ober: vnd Lehenherrn / noch E. L. oder jemand andern zu despect, verkleine.rung oder nachtheil / sondern einzig vnd allein zu besterck vnd erhaltung vnsererinhabender Possession angesehen.Bitten auch E. L. gantz freund: vnd dienstlich / im fall derselben ein anderseingebildet werden möchte / so wollen denselben keinen glauben bey messensonder es vnser vnvmbgenglichen notturfft zuschreiben. Dann wir bißher-nicht einmahl erfahren / vnd seind erst dieser tagen widerumb glaublich berichtet worden / das sich allerhand Kriegsvolck vber die Grenzen vnserer Fürsten-thumb Gülich vnd Cleve hin begeben / dahero vns der schuldigkeit nach obgelegen / die fürsehung zuthun / das vnsere in vollmacht an vertrawte Land vndVnderthanen wider vnbillichen gewalt verthädiget vnd defendirt werden.Vnd weil hierauß klärlich erscheinet / das E. L gar keine vrsachen haben /sich lenger zu Gülich auffzuhalten / viel weniger dergleichen Kriegsrüstunswie eine zeit hero geschehen / fürzunehmen. So haben E. L. freundlich zuermessen / mit was sorg sie sich numehr länger auffhalten köndten / vnd do es beschehen / was solches für ein frembd ansehen vnd nachdencken in: vnd ausserhalbdes Reichs / verursachen werde.Dann wir ja nicht hoffen wollen / das E. L. sich wider vns so ferm bewegen lassen / oder die gedancken schöpffen werden / als ob wir zu der Kays. May.vnd E. L. despect schimpff vnd verkleinerung die Kay. mit eigener Jhrer Mayhanden / vnderzeichnete Mandata hinweg gerissen / den Herolden an seinemAmpt verhindert / vnd damit offentlich zuverstehn gegeben haben sollen / datwir Allerhöchstgedachter Kays. Mayt. ihren gebürenden gehorsam gäntzlichentziehen / vnd zu eludirung der heilsamen justitien weder gebott noch verbott annehmen / vnd zugleich Parthey vnd Richter sein wolten.Dann wir vns dessen allen / Gott lob / für Gott vnd der Welt vnschuldiswissen / vnd haben E. L. auß beyligendem abtruek der länge nach zuvernehmen.
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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