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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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racua gewesen sein soll: Sintemahl das gegenspiel am tag vnd dem Amptmanzu Gülich selbsten wol bewust ist / das er die Vestung Gülich nicht für sich / son-dern in vnsern als der rechtmessigen successorn Namen verwahren sollen / wel-cher auch zu solchem ende nicht allein gutwillig geschehen lassen / das vnsererPrincipaln Wappen daselbsten auff vnd angeschlagen worden / sonder hat sichauch schrifftlich gegen vns erklärt / das er solche Vestung niemand andern / danden rechtmessigen Successorn zum besten auffhalten vnd Custodirn wolle / wel-ches jhme auch seinem geleisten Eyd vnd Pflichten nach / so er seiner vorigerHerrschafft vnd dero Erben gethan / oder ja zuthun schuldig gewesen / gebüret /in sonderer betrachtung / das Weyland vnser geliebter Herr Oheim vnd Groß-herr Vatter / Hertzog Wilhelm zu Gülich / rc. hochlöblicher vnd seliger gedecht.nuß / diese ansehenliche Vestung von grund vnd von newem mit S. L. vnd G.eignen Geld erbawen vnd bißhero mit grosser mühe vnd kosten vnterhalten las-sen. Do dann jedermenniglich gern frey bekennen würdet / das sich der orhtenniemand einiger possession köndte berühmen / er wolle dann wider Göttlichevnd Weltliche Recht den Natürlichen Erben vorhalten / was jhnen von rechtsvnd billichkeit wegen gebürt.Vnd köndten wir beneben nicht verstehen / wer doch die jenige Personensein mögen / so bey E. L. angeben worden / das sie bey Lebzeiten des jüngst ver-storbenen seligen Fürsten / allerley friedbrüchige vnd straffmessige excess begangen / vnd numehr bey so beschaffener gelegenheit diese Lande noch ferner in vn-ruhe zusetzen / auch darunder impunitatem zusuchen / sich vnderstehen soltenDann vns von dergleichen Personen nichts bewust/ vnd sollen E. L. vns zu-trawen / wann einer vnserer Leute solcher sachen vberzeugt / das wir wolten vnsalso erzeigen / das E. L. vnd menniglich zuspüren / wir zu der gleichen gar kein ge-fallen tragen / vnd müssen wir diesen anzug desto fleissiger in acht nehmen / weilE. L. vnter andern auch melden / das mit solcher friedbrüchiger vnd straffwür-diger Leut Raht vnd zuthun / (wie es sich ansehen lasse) seithero E. L. ankunfftviel vnterschiedliche Stätt / Häuser vnd Flecken / des Fürstenthumbs Gülich /der Kays. May. befehlen / Mandat vnd meynungen è diametro zuwider / mitbewährter hand thätlicher vnd gewaltsamer weiß erobert vnd eingenommen.auch daselbsten starcke besatzungen hinderlassen worden. Dann soll es derConcipist dahin verstehn / das wir theils in gesambt / theils aber absonderlichvnd durch vollmechtige Gesandten / hin vnd wider die huldigung einnehmen /vnd die inhabende örhter zuverhütung frembder invasion versicheren lassen,hetten E. L. verstendiglich zuermessen / das wir zu verthedigung vnserer Fürst-lichen