verbott / vnd andere actus, die niemand als vns vnd vnseren Chur vnd Fürst-lichen Principaln gebüren / beharrender turbation abzustehen / vnd dardurchfernere besorgende vnruhe / vnd diesen Landen daher zuwachsendes vnheil zuverhüten / so haben wir noch zum vberfluß auch diese vnsere wolmeinende antwort vnd erinnerung E. L. anzufuͤgen nicht vmbgehen könnenVnd lassen zwar für das erste an seinen orth gestelt sein / was E. L. von derRöm. Kay. May. vnserm Allergnedigsten Herrn für Commission / gewalt vndbefelch auffgetragen sein mag: Sintemahl wir dieselbige in Originali noch niegesehen / wann sie aber allein des jnhalts sein solten / wie die an vns vnder datoden 7. vnd 11. Julij / außgefertigte Kayserliche schreiben / vnd hin vnd widerpublicirte Mandata mit sich bringen.So haben E. L. auß beyligendem abtruck zu ihrer nachrichtung zu besin-den / was wir dagegen zu verwahrung vnserer possession vnd Rechtens für er-denliche mittel fürgenommen / dabey wir es dann lassen bewenden / vnd wollenvns der billichkeit nach getrösten / E. L. werden vns darwider zubeschwerennicht gemeynt sein / Dann wir auff den widrigen fall gedrungen werden / vnsgebuͤrlich zu defendirn, were auch E. L. erbieten zuwider / in dem sie sich zu vn-derschiedlichen mahlen dahin lauter erkleret / das sie zu keiner weiterung imringsten keinen anlaß oder vrsach geben wolten / vnd das sie eben darumb nurmit so wenig Personen auch ohne Wehren vnd Waffen in diese Lande kommen ſeyenDas aber E. L. zu Gülich fürgenommene thätliche refigierung vnsererPatenten vnd Wappen / so wir zu anzeigung vnserer Possession etlich Monatzuvor ehe E. L. dieser orhten kommen / haben anschlagen lassen / damit zuentschuldigen vermeynen / weil Allerhöchstgedachte Kays. May. bereit vor vielenJahren / vnd noch bey Lebzeiten deß nechst abgestorbenen Fürsten vnd der benachbarten Landen halben diese Vestung in sondere acht vnd versorg genom-men. Darüber köndten wir einen jeden vnpartheyischen iudicirn lassen / wievngütlich es seye / einem Fürsten deß Reichs / einem rechtmessigen Erben / vndtitulirten Besitzer / der gestalt in seine possession zugreiffen / vnd vnter dem scheindes Friedens das seinige ohn erkant Rechtens selbst eigner Authoritet zuent-ziehen/ dann das Allerhöchstgedachte Kay. May. dergleichen zuthun befohlenhaben sollen / ist darumb nicht zuvermuten / weil aller anderer orheen vnd auchhier / so sich Jhrer Kay. May. Commissarij eine gute zeit auffgehalten / derglei-chen nie tentirt worden / auch billich nicht tentirt werden sollenVnd sein E. L. in dem vbel berichtet / das die Possession, durch auß nichtvacua
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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72
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