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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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höchstgedachter Kays. May. alß der gantzen Christenheit Haupt vnd Oberstendieser Landen Lehenherrn allen vnderthänigsten gehorsam / respect vnd ehrer-bietung zuerzeigen / das aber Jhre FF. GG. wider die jenige gebott vnd Man-data so ohnlangsten außgangen / vnd zu Jhrer FF. GG. vnd ihren Principalennicht geringer diffamation, auch zu vervnrühigung vn abwendung / der hinder-lassenen Räht / Beampten vnd Vnderthanen hin vnd wider spargirt worden /ihre notturfft vn exceptiones eingewendt / Dessen sein Jhre F.F. GG. als Teut-sche vnd Rechtliebende Fürsten / billich nicht zu verdencken. Sintemahl JhreF. GG. augenscheinlich darauß befunden / daß sie vnd ihre principalen dar-durch in die eusserste læsion gerichten / vnd daß in solchen fällen die KayserlicheRechte vnd des Heyligen Reichs Constitutiones die Mittel selbst an die handgeben / wie man sich gegen dergleichen per sub: & obreptionem außgebrachteproces auffhalten vnd defendirn möge / vnd weil es ja vnwidersprechlich vndohne allen zweiffel ist.I. Das Jhrer F. GG. Principaln des jüngst verslorbenen Hertzogenzu Gülich / rc. Christmiler vnd seliger gedechtnuß / nächste Blutsfreund vndErben ab intestato sehen.II. Das vor vndencklichen Jahren bey der succession in disen Landen daßius maioratus & primo genituræ observirt worden / vnd also ebenmessig nicht zuzweiffeln / das auß Jhrer FF. GG. Principaln mittel einer der alleinigen vnduniversal succession bey diesen Landen befugt / vnd sie in gleicher qualitet vndforderung gar keinen Competitorem wissen.111. Das Jhre F. G. gantz klare / bekandte vnd vnversehrte Privilegia suc-cessionis, vnionis vnd Ehepacta für sich haben / welche vermögen / das die Für-stenthumb / vnd Graffschafften Gülich / Cleve / Berg / Marck vnd Ravenß-berg / so lang die succession Weyland Herzog Wilhelms zu Gülich / rc. Hoch-löblichen vnd Christseliger gedechtnuß vnd Jhrer F. G. Erben vnd Polteritetin absteigender Lini weret / zusamen vnirt verbleiben / vnd deme darinn benan-ten Erben auff den begebenden fall folgen / zustehen / vnd daran nicht verhindertwerden / daran sich auch die Landschafften halten sollenIV. Das vermög aller Rechten / einem jeden Erben / wes Stonds oderWesens derselbe seye / zugelassen ist / sich der vacirenden Possession so wol in Lehensachen / als eigenthumblichen angefallenen Erbschafften selbst eigner Au-thoritet vnd ohne bewilligung oder erkantnuß der Obrigkeit zu vnterziehen.V. Das diß orths kein meius oder periculum armorum vorhanden / vnd elts schon damit / anderst / wie doch nicht ist / beschaffen sein solte / Dannoch ver-mög aller