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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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mög aller Rechten / der Possessor bey seinem inhaben gelassen / die contradicen-ten oder turbatores aber an das ordentlich Recht darzu sich ihre F F. GG. jederzeit erbotten / gewiesen werden sollen.VI. Vnd dann entlich / das bey diesen Fürstenthumben vnd Landen ne-ben den Kayserlichen vnd Reichs Lehen viel andere ansehenliche Allodial vndeigenthumbliche Stück vnd verbesserungen vorhanden / zu denen einiger ex-traneus im wenigsten nichts zu sprechen hat / in solchen fällen aber gleichfalls zuRecht außtrücklich versehen / So jemand zu einer solchen vermischten Erbvnd verlassenschafft / so in der Erben gewalt vnnd Possession kommen / zuspruch vnd forderung zuhaben vermeynt / das derselbig / auch der Lehenherr selb-sten bey verlust der Action schuldig ist / dasselbige anderst nicht dann mit ordentlichen Rechten vnd von der jnhabenden Erben handen / zu erforderen vnd zuempfahen / etc.So haben demnach Ihre Fürstliche Durchl. bey sich hochverstendiszuermessen / wie so gar keine Rechtliche vrsachen vorhanden / Ihrer FF. GG.ohne langst zu Dortmund durch Göttliche verleihung erhandelten vergleichvnd darauff continuirte würckliche Possession solcher gestalt zu impugniren,vernichten vnd auffzuheben / wie der Buchstab der obangezogenen Kayserlichen Mandaten mit sich bringet. Versehen sich demnach Jhre FF. GGgentzlich vnd vnzweiffenlich / weil sie dagegen die Rechtliche mittel fürgenommen / vnd Allerhöchstgedachter Kays. Mayt. hierüber besseren bericht gethanauch noch ferner im werck seyen / ihre Rechtliche notturfft an gehörigen ohrteeinzubringen / Jhre Kays. Mayt. alß ein gerechterlöblicher Kayser / werdenJhre F. GG. wider Recht vnd deß Heyligen Reichs Constitutiones nichtbeschweren / oder bedragen lassen / sondern sie vielmehr bey ihrer erlangten Polsession vnd Rechten allergnedigst schützen vnd handhaben. Wie dann auch anJhre Fürstl. Durchl. Jhrer F. GG. freund vnd dienstlich gesinnen vnd bit-ten seye / Sie gernhen sich auff jetzige Jhrer FF. GG. wolgemeinte vnd trewhertzige erinnerung dermassen zu accommodirn vnd zuerweisen / wie es der sochen billigkeit erfordert / vnd zu Jhrer Fürstl. Durchl. Jhrer F. GG. freund-dienstlich v gut vertrawen nach gerichtet seye / wollen es auch vmb Jhre FürstDurchl. hinwider dienst freundlich zubeschulden/ vnd zuverdienen nicht pll-terlassen / auff den vnverhofften andern fall aber / werden Jhre F. F. GG. nichtfürüber können / wider die berürte anmassung sich jetz alß dann / vnd dann alßjetz in bester form / vnd mit vorbehalt Jhrer F.F. GG. Possession vnd Rechtenszuverwahren / da auch auff den widrigen fall die sachen anderst solten außschla