Pfandschafft vnnd Eygenthumb darunder befunden worden / welche ohnemittel den heredibus sanguinis gefolgt / die auch zu deren possession zugelassenwerden sollen: dann an dem / daß solches noch zur zeit nicht erwehret / auch bey-de nächst abgestorbene Fürsten vor vnd nach / auch alle ihre Eygenthumb / vndPfandschafften von der Kay. May. vnd dem Heyl. Reich zu Lehen empfangenvnd getragen haben: So gehöret solches ad petitorium, vnd kan allhie in Pos-sessorio nicht / oder zu beschuldigung der Kays. Mandaten vorgeworffen wer-den. Daß nun ferner angezogen / als sollen keine competitores in gleichen qua-liteten seyn / weil die andere dessen im geringsten nicht gestehen / sonder theilsselbig Recht vnd qualitet, andere aber ein älters vnd zwifältiges ius præten-dirn, Ist anhero vnbehörlich / vnd muß nicht durch sie selbs in eygener sachensonder Ihre Kay. May. als vngezweiffelten Obersten / vnd eintzigen Richter inder Hauptsachen decidirt werden. Daß auch diß Werck dahin sich ansehenlassen vnd gemeint seye / (dessen sich auch offentlich vornehmer GeistlicherStänd Rähte vnd Diener inn vnd ausserhalb Teutschland verlauten lassenhaben solten /) daß man keines Wegs zugeben oder leiden könne / daß diese Für-stenthumb in der Ketzer / wie sie es nennen / oder jhrer Religions VerwandtenHände kommen sollen: dessen ist man mit nichten geständig / vnd ist den Für-sten vor diesem in absonderlichen schreiben verleihnet vnd zuruck geschoben,darauff dieselbe biß noch nichts antworten können. Vnd wird solches mehr adinvidiam der Catholischen / vnd gegen dieselbe die Religions Verwandtenvnverschulter Dingen zuverhetzen / dann ex rei veritate angezogen.Was nun bey diesem Werck beyde Fürsten vor Gehorsam vnd Respectgegen Ihre Kays. May. zuerweisen vorhabens / bezeugen die fürgenommeneHandlungen: Derowegen solche protestationes, als actui contrariæ wenig zuachtenWie es auch mit der Vestung Gülich / vnd darauff geführte munition,vnd Soldaten beschaffen / ist beyden Fürsten ebenfals in Schrifften geant-wort / vnd genugsame satisfaction geschehen / vnnd werden Jhre Fürstl. Durchl.mehr vervrsacht / gegen beyde Fürsten solchen Verdacht feindlicher Anstellungzuschöpffen.Wann nun auß allem vorigen offenbar / das die Röm. Kays. Mayt. diepossession dieser Fürstenthumb vnd Landen / vnd deren Regierung / vor allenandern / so wol bey Lebzeiten / als nach absterben deß letzten Hertzogen / recht-messig an sich bracht / vnd als Ober vnd Lehenherr / vnnd gebührender Richter /durch die bestelte Rähte vnd Regierung continuirt, auch die mandata vnd in-hibitiones
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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