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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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hibitiones ob metum armorum & imminentis scandali, in conservation gemei-nen Friedens / vnd abwendung verderblichen weit außsehenden weiterung be-ständig erkennen vnd manutenirn sollen vnd mögen: Dieselbe auch in gemeinenGeist: vnd Weltlichen Rechten / so wol auch Reichs constitutionen gegrün-det / vnd im Reich Teutscher Nation / insonderheit bey Chur= vnd FürstlichenHäusern vbig vnd gebräuchig / derwegen beyde Fürsten durch den zu Düssel-dorff / dargegen zu Nachtheil vnd vorfang Jhrer Mayestät vnd deß HeyligenReichs / auch anderen Jnteressenten præiudiz, vnd vnwiderbringlichen schä-den / genomenen thätlichen Einzug / vnd was darauff ferner de facto biß nochmit Einnam der Stätte / abnötigung der Handgelübde / gebieten / verbietenvnd dergleichen vorgenommen / kein commodum possessionis gibt / Sonderlautere verbottene attentata vnd Newerungen / vnd derwegen billich vnverhin-dert solcher Jhrer vnbegründer Einreden / vnd vnzulässigen verbottenen abpellation, per arctiora mandata abgeschaffet / auch solche mandata von Rechtswegen zu Handhaben / darauff ferner zu procedirn, vnd dieselbe zu exequirnseynDem allem nach werden alle gehorsame / friedliebende Chur: vnd Fürstenauch Ständ deß Reichs / welchen die justitia vnd Wolfahrt / auch friedlicheswesen im Reich vnd Auffnehmen angelegen ist / hierinn Jhrer KayserlichenMayestät auß schuldigem Gehorsam gern beyspringen / die Fürsten zum Gehorsam ermahnen / vnd auff den widrigen Fall die Execution, vermög desReichs verfassung befördern vnd volnziehen helffen: Auch andere frommePotentaten in so richtigen Iustitien sachen sich nicht einmischen / noch JMayestät in Jhrem Kayserlichen Ampt / vnd administratione & executioneiustitiæ eintragen oder behindern / weniger den Vngehorsamen wider Gotvnd alle Recht in ihrer Vngebühr / andern zum Nachtheil / beystandthun / oder auch andere Potentaten zu ärgerlichem Exempel eingleichmessiges in dergleichen mit den ihrigen zuthunVrsach oder anleitung geben.COPIA