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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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Jn betrachtung dieselbe allein ihre Wirckung hat / wann der erledigteBesitz der Erb= oder Lehengüter vor angefangenem Rechten / angelegten Zu-schlag / oder erkente Inhibition, rechtmessig ergriffen vnd apprehendirt worden.Nun ist aber vorher bewehrt / daß die streittige possession damaln nichtvacirt, sonder durch die Kays. Mayt. als Ober vnd Lehenherrn / durch die denRähten jhnen zuvorn anbefohlent / vnd darauff exercirte Regierung / allbereitpraeoccupirt daneben der Antrit derselben auß rechtmessigen Vrsachen proptertimorem scandali verbotten gewesen: beyde Fürsten auch keinen actum possessorium ante litem motam & decretam inhibitionem, zu ihrem Vorstand anziehkönnen. Derwegen auch angeregte Regula jhnen keinen Behilff geben / nochauff ihre attentata füglich applicirt werden mag.Ob auch wol in Namen der Chur-Brandenburg von einem angegebe-nen Vollmächtigen am 6. Aprilis etliche abgemalte Waffen vnd Insignia angeschlagen seyn mögen: So kan noch dahero kein possession gegründet werdenin bedacht Pfaltzgraffe Newburg solchen actum selbst in seiner deductiondefectum mandati, nicht allein widerfechtet / weil dasselb vor etliche Jahren inNamen der verstorbenen Fürstinnen in Preussen / zu deren behuff gegeben / vndurch deren tödtlichen Hinfall damaln exspirirt gewesen: Vnd Rechtens / daßkein Besitz / zu behuff eines anderen / ohne dessen Vollmacht acquirirt werdenmöge.Sondern wird vber dem durch solches anschlagen der Waffen / vnd dergleichen actus, kein possession, vermög der Rechten acquirirt, wann ein andecorporaliter alieno nomine rei insistirt: Es sey dann sach / daß derselbe ihnen annehme / vnd für den Besitzer erkenne / adeo vt si ille alium postea recognoscatnihil operetur huiusmodi affixio.Nun haben die Rähte vnd Landständ denselben nicht allein / wie oben ge-meldt / nicht recognoscirt, noch angenommen / sondern sich dagegen am 9. Apr.lis vereinbaret / keinen von denen Interessenten / biß zu Recht oder gütlichtEntschiedung / zuzulassen: demselben widersprochen vnd die Kay-Befelch vnVerbott angenommen / vnd publiciren lassen: Darauff die Regierung widerreassumirt, vnd die Brandenburgische bey ihrer Ankunfft abgewiesen. Derowegen kan auch darauß kein apprehensio possessionis, darauff sie ihre vorgenommene Newerungen/ bey dem den 16. Junij genommenen Einzug/ vnd wadarauff erfolgt / einiger Gestalt begründen / vnd defensionem suchen möchtenfundirt werden.So mag gleichfals dagegen nicht irren / das angezogene / als solten vie-fand-