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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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beyden Fürsten ohne einige Anzeig einiger Widersetzligkeit / auff gegebenenReverß / vor jhre Herrn erkent / mit grossem Frolocken angenommen / vnd sichzu schuldigem Gehorsam gegen dieselbe mit Handgelübden / biß zu völligerHuldigung zu verpflichten / kein Bedenckens gehabt haben.Dann ohne dem / daß in der Vnderthanen Gewalt vnd Macht nicht ste-het / ohne Erlaubnuß vnd Erkantnuß der Kays. Mayt. vnd Lehenherrns sichihres Gefallens andern Jnteressenten zu Nachtheil / zu erwöhlen / vnd solchesihnen damaln verbotten gewesen: So ist doch auß der Rähte / vnd vnterschied-lichen der vornembsten Stände der Landen Protestationen, vnd bey den vorge-wesenen Landtagen gepflognen Handlungen offenbar / das die Handgelübdenicht so gutwillig gegeben / sondern dieselbe theils durch frembde vnd irrigeEinbildungen / vnd schwere Bedräwungen / ander theils durch gefehrliche pra-cticirte Trennungen / vnd Confusion der Stände von jedwedern in privato,dritten theils auch durch Versperrung der Porten zu Düsseldorff / langwirigeAnhaltung vnnd Verstrickung der Personen / gewaltsame Einnam etlicherSchlösser vnd Stätt / Absetzung der Beamptem von jhren Diensten / vnd an-dere angelegte Betrangnuß den Ständen vnd Vnderthanen wider jren freyenWillen / abgenötigt worden.Ob nun vnter dem Schein deß lengst nach der durch die Kay. May. be-stelter Landregierung erfolgten Dortmündischen Vertrags bey hangendervnd Intimirter, auch offentlicher angeschlagener Kayserlichen Inhibition, sichbeyde Fürsten einiger Prævention mit Recht vnterstehen vnd anmassen / oderdie Rähtleute / deren von der Kay. May. auffgetragener Verwaltung / biß zuErörterung dieser strittigkeiten de facto entsetzen / Auch die Landstände durchsolche Betrangnuß zur Handgelübd / guten theils wider ihren Willen zu nöti-gen / Andern aber jhre Häuser mit bewehrter Hand thätlich einzunemmen / vnddaher eine bestendige apprehension possessionis, quae vitiosa non sit, & quamPrætor tueri debeat, auß den Rechten vnd Reichs Constitutionen einfuhren.vnd behaupten können: Solches wölle man tanquam rem claram & manifestamjedermänniglichen vnparthayischen / seposito omni affectu, zuvorderst aber zuder Kays. Mayest. Rechtlichen außschlag anheim gestelt habenVber diesem will ihnen auch die angezogene Rechts Regul / daß niemandseiner einhabenden Possession, wie die auch beschaffen / ohn ordentliche Cita-tion vnd Erkandtnuß Rechtens / ne quidem rescripto Imperatoris entsetzt / son-der dabey etiamsi praedo sit, manutenirt werden solle.In betrach-3 4