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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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Dagegen irret nicht / daß die Fürsten vermeynen wöllen / daß niemandim Recht verbotten / sich seiner angefallener Erbschafft / vnd deren erledigtenPossession mit würcklicher Insistentz zu näheren / ja auch einem jedwedern derIngress vnd Andrit in die vacirende Possession zugelassen sey / auch seine Miterben in acquirenda possessione praevenirn, so lang darin wider allen vnbillichenGewalt auffhalten / vnd verthädigen mögen solle / biß er mit ordentlichemRechten darauß gesetzt worden / Jn erwegung solches nicht stat greiffet / wannder Richter oder Oberherr solches propter metum armorum & timorem futurscandali, (wie dißfals geschehen zu seyn / oben dargethan ist) verbotten / vnd dieHand daran gelegt hat. Dann auff solchen Fall kan er durch solchen Antri-keinen Besitz propter vitium attentati an sich werben / sondern würde poenaminhibitionis committirn, vnd gleichwol der Actus an ihme selbst null gehaltenwerden. So ist auch oben außgeführt / daß diese Possessio damal nicht vacirt,noch erlediget gewesen / sondern die hinderlassenen Rähte / an stat Ihrer Mar-in Possessione verblieben / vnd die Regierung ebenmessig / wie vorher / continuirthaben.Ebenmässig kan auch timorem armorum nicht hinnemen / noch die erkan-te Mandata enervirn, das beyde Fürsten sich Ihrer Spänn nach erkanter lehibition auff sichere Maß provisionaliter zu Oortmund vergleichen haben megen / nicht allein darumb / daß andere mehr Jnteressenten eiusdem gradus &tuli, so mit solcher Transaction nicht begnügig / vorhanden / sondern auch nochandere mächtige Chur: vnd Fürsten / welche Arma bedraweten / auch vor dieseman die Hand genommen / vnd sich derselben nach zu gebrauchen / (im Fall dFürsten gleich jenen auff außgangene Citation vnd Inhibition) deß Rechten-nicht abwarten / sonder sich deß / pendente lite & inhibitione abgelauffenencommodi possessionis zu ihrem Verfang gebrauchen wöllen / bedraͤwen-schweigen / daß auch vorher wegen Ihrer beyden vngleichen Verstands dasMandatum fundirt gewesen / vnd darumb dessen effectus, wegen eines oder andern absonderlicher Vngleichnuß / den vbrigen zu Nachtheil nicht auffgehaben: Sondern auch daß solche Vergleichnuß ohn Bewilligung deß Lehenherrns / in dergleichen Lehengütern am ihme selbst krafftloß ist / ja auch commis-sum nachführet / fürnemblich / weil dadurch dem Lehenherrn ein anderer Vasahlus, als darzu vor dißmaln gehörig / wider seinen Willen auffgedrungen wer-den möchte.Gleichfals können auch solche Attentata nicht entschuldigen / daß wiewolvngläublich angeben / als solten die Vnderthanen vnd Landstände ins gemeinbeyden