schuldig gewesen seyn / vnd was dargegen wortlich eingeredt / nichts andersdann blosse / vn̄ in Recht vnd den Geschichten vnbegründe Einbildungen seyn.Vnd haben sich beyde Fürsten vmb so viel weniger darüber einer sub vndobreption oder Vervortheilung zubeklagen oder zu beschweren / weil in einemanderem Kayserl. mandato nicht zubefinden / daß dieselbe auff einige cassationIhr L. L. oder ihrer Principalen Rechtes / Zuspruchs vnd Forderung an erwen-ten Fürstenthumen vnd Landen gerichtet / wie etwan dieselbe fürgewendet / odernamen haben möchten / Sondern diselbe ihnen vorzubringen freygelassen seyn.Derowegen dann Ihre Mayt. sich billich vnd von Rechts wegen keine anderegedancken machen können oder sollen / dann das beyde Fürsten würden solchenrechtmessigen / nutzbaren / eintzig vnd allein zum frieden reichenden tauglichenKays. Anstellungen / Verordnungen vnd Mandata / gleich andern Jnteressen-ten / deß Heyl. Reichs Chur: Fürsten vnd glieder / Auch frembden hohen standsPersonen / so sich mit gleichem universal Titul vnd Berechtigung angegeben.Oessen zu Jhrer May. als deß Obersten Haupts/ Lehenherrns vnd Richters/tragenden / gebürenden / auch schuldigen Respects halben gehorsamet / mit allerthaͤtlicher Invasion vnd Prævention possessionis, eingehalten / vnd derselbenRechtlichen Entscheids rühlichen erwartet haben.Vnd aber deme zugegen dieselbe in vielwege de facto gehandelt / vnd sichfast der Landen mehrertheils zu bemächtigen / Stätt vnd Schlösser einzunem-men / dieselbe mit Soldaten zubelegen / den Ständen vnzimliche Handgelüb-ten durch jrzige Einbildungen / Bedrewungen vnd andere Bedrangnüssen ab-zunötigen / vnd dergleichen vnzähliche attentata contra inhibitionem vntermschein obberürtes Oortmündischen vertrags vorzunemmen kein schew getragen.Wann nun Rechtens / daß alles / was dergestalt contra legitimè decre-tam inhibitionem zu Werck gestellt / lautere verbottene Attentata vnd Newe-rungen seyen: cum etiam illegitimè decreta inhibitio, praesertim ab Imperatoretimenda sit: Vnd derhalben als an ihnen selbst nul vnd nichtig ex officio so wol /als auff Anruffen der andern Interessenten zu revocirn seyn: So sey jhre May.zum Vbersluß befugt gewesen / was der gestalt in einem oder andern Weg dar-wider vorgenommen / gestracks Ampts vnd Obrigkeits wegen ob contemptumsuae superioritatis & jurisdictionis, Insonderheit aber auch auff Anruffen deßChurfürsten zu Sachsen / in Namen Jhrer L. gantzen Hauß / zu cassirn vndauffzuheben / vnd alles in vorigen Stand zu setzen / auch deren Cassation, Auff-hebung vnd Restitution vorigen Stands bey schweren Straffen ernstlich zubefehlen / vnd fermer Attentata per arctiora mandata zu verbietenDagegen
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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