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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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Straßburg vnd Passaw / rc. vmb mehrer Respects vnd Ansehens anhero zumfürnembsten Commissarien verordnet vnd abgefertigetOb nun wol beyde Fürsten solche Mandata / alß ob dieselbe im ReichTeutscher Nation / vngebreuchlich / vnd den gemeinen Rechten / vnd ReichsConstitutionen zugegen / zu illudirn, vnd zubestreitten / vnd darab vnzulässi-ger / vngewohnlicher weiß zu appelliren gelüsten: So ist doch allen / so derRechten / vnd Reichs Constitutionen vnd gebraͤuchen wenig erfahren / in con-trarium mehr dann kündig / das in solchen vnd dergleichen Erbfällen / da vnder-schiedliche Interessenten vnd Erben vorhanden / vnd jedweder sich der posses-sion zunaͤheren / vnd dem anderen vorzugreiffen / vnd zu prævenirn, bearbeitet /Auch zu befahren / das zu dem end Wehr vnd Waffen gebrauchen / vnd ad armekommen möchten: Daß als dann nach besag der heilsamen gemeinen Rechtender Ordentliche Richter / viel mehr aber die höchste Obrigkeit oder Röm. Kay.May. propter metum armorum & futuri scandali, allen den Antritt vnd ingres-sum possessionis etiam vacantis nicht allein auff Anruffen der Partheyen / son-dern auch von Ampts wegen nemine instante verbieten / vnd die fructus biß zuRechtlicher erkandnuß zuschlagen möge vnd solle. Inmassen solcher der ge-meinen Rechten verordnungen in vnderschiedlichen hierüber auffgerichtensonderbaren Reichs Constitutionen, vnd das sonderlich zwischen den ReichsStänden Chur vnd Fürsten / als bey denen dißfals mehr gefahr vnd schäd-licher Weiterung zubesorgen / bestättigt worden / vnd dieselbe auch in stättigervbung vnd gebrauch gehalten worden. Ad officium enim magistratus præsertimImperatoris pertinet, pacem & tranquillitatem in Imperio conservare, omniaquescandala publica, quae ex armata invasione & occupatione provenire verisimili-ter possunt, ex mero officio, nullo etiam instante, avertere.Daß nun solcher metus dißfals bevor gestanden / vnd derowegen IhreMay. billich darauff Obacht haben / vnd solchen besorgten Weiterungen bege-gnen / vnd zu dem Ende diese Mandata inhibitoria erkennen sollen: Ist nicht al-lein vorher dargethan / vnd von den Fürsten selbst bekandt / sondern auch daherkündig / daß bey noch Lebzeiten deß verstorbenen Fürsten etliche der Interessen-ten bey Jhrer Kay. May. die curatelam, Administration vnd Regierung vn-auffhörlichen gesucht / Auch allerhand prætensiones vorgebracht / Theils auchbesonder außwendig gesessene / den Landen vnd Fürstenthumbs hochnachthei-lige Anschläg zu Einnemmung vornemer Häuser vnd Vestungen vorgehabthaben.Wie in gleichem gestracks auff Absterben deß Fürsten / sich so wol