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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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sten / so wol bey Lebzeiten / als nach Absterben des letzten Fürsten / in vbung vnlexercitio, auch possession der Regierung vnd Landen / als OberRichter vndLehenherr befunden gewesen / vnd verblieben / Vnd darumb die Fürsten her-nacher absque vitio attentatorum & violentiae propter inhibitionem die Possesion nicht antretten vnd ergreiffen / weniger non vocantem an sich bringenkönnen.Vmb destoweniger / weil ebener massen / vnd in mittels / ja auch eh vndbevor beyde Fürsten sich verglichen / vnd darnach einer vor dem andern / so wolin Possessione als Iure den vorzug zu haben vermeynen wollen / vnd durch einenVorlauff zu vernachtheilen in Arbeit gewesen / vnd daher ihrer selbs bekantnunach summum periculum armorum & scandali vor Augen gesehen: zu verhu-tung dessen / vnd handhabung vorigen Mandats höchstgedachter Jhrer KayMay. auß Kayserlichem Ampt / vnd volkommener Macht / als vngezweiffeltervnmittelbarer Richter/ Oberr vnd Lehenherr/ nach Ordnung vnd anweisungder gemeinen Rechten / so wol auch Reichs Satzungen / allen / vnd jedenteressenten den Antritt / vnnd Eingang zu dieser Landen possession, auch alleThätlichkeit biß zu Jhrer May. erkandnuß bey schweren straffen ernstlich ver-botten / sondern alles im alten Stand / wie es bey Absterben deß letzten Herrbefunden / zulassen / vnd was dagegen neuerlich attentirt zu revocirn anbefohlen / vnd demselben einen sichern Terminum zu einbringung vnd außführungihrer anmassungen vnd zuspruch angesetzt. Daneben solch Mandatum alsbeyde Fürsten sich auff vorgehende zu Dortmundt auffgerichte berümbte vergleichung / den Einzug auff Düsseldorff / sub specie familiaritatis & hospitij vornemen wollen / jetzo bemelter Kayserlicher Commissarius der von Schönbergwegen Ihrer Kayſ. May. Intereſſe dagegen Schrifftlich proteſtirt, vnd ihnensolch Mandatum / Krafft habenden Commission, vorbringen lassen / vnd deut-lich zuverstehen geben. Wie auch alß denn vnverbindert den 16. Junij / wiederder Rähte / vnd Stände gemeinen willen / beyde Fürsten in Düsseldorff eingezogen / solch Mandatum daselbs offentlich anschlagen lassen: Inmassen höchstgedacht Kays. Mayt. vber dem allen zu Handbringung solcher rechtmessigenMandaten / auch conservation jedwedern Befügnuß / auff mehrberürter beyder Fürsten Widersetzlichkeit vnd Illusion, folgends arctiora mandata, Inhibitoria, cassatoria vnd avocatoria erkendt / vnd durch ihren Herolden anschlagenlassen. Und zu ferner ihres wolgegründten Rechtmessigen willens / vnd metnach vorherschickung anderer ihrer Commissarien / Letzlichen auch IhrerFürstlichen Durchleuch. Ertzhertzogen Leopoldo zu Osterreich / rc. Bischoff zuStraßburg