ben Jhr Mayt. gleich bald den hinderlassenen Rähten befohlen / obangeregtevon Jhr May. bestelte Regierung in vorigem stand / wie sie bey seines des letztenFürsten Lebzeiten gewesen / biß auff ferner derselben Verordnung zu continui-ren, darinn keine Newrung oder Thätlichkeit / weniger anderer Herrschafft zu-gestatten: Vnd da dessen ichtes albereit vorgenommen / abzuthun / solches auchim gantzen Land Publiciren zulassen / Allergnädigst anbefohlen: In gleichemdie samptliche Landständ / zu der vor etlichen Jahren benentlich Anno 1596.da bevoren durch der Landen Räht / wolbedachte / vnd von etlichen Fürsten-thumben / vnd Landen bewilligte vnion vnd Zusamenhaltnuß Vätterlich er-manet: Dem gleichwol auch allen von bemelten Rähten / Landständen / vnd of-ficirern, vor einigen andern widerwertigen Anfang / gehorsame Folg geleistet /die vnion vnd Vereyn keinen von den prætendirten Jnteressenten / ohne er-laubnuß / vnd bewilligung Jhrer Kay. May. vnd vorgehende gütlichen oderRechtlichen entlichen entschäids jhrer aller streittigkeiten / vor jhren Herrn zu-erkennen oder anzunemen / eingegangen: Solcher Kay. Befelch allenthalbenpublicirt, vnd darauff dergestallt die vorige Regirung / in iustitien, politischen /vnd andern sachen ein geraume zeit rühig continuirt, jederman das Recht ad-ministrirt, alle vorgenommene Thätlichkeiten abgeschafft / vnd fernere Vber-fall behindert worden / vnd ob wol darunder auch im Namen der Chur: Bran-denburg etliche Wappen hin vnd wider an vnterschiedlichen Oertern affigirt,Daneben Wolffgang Wilhelm Pfalzgraff zu Newburg vor Düsseldorff an-kommen / vnd den Einzug in die Statt begert / So seind demnach die Rähtebey dem exercitio regiminis & iurisdictionis, auch volliger Regierung im Na-men Jhrer May krafft empfangnen Befelchs / bestendig verblieben / vnd ha-ben ermeldtem Herrn Pfaltzgraffen sein Begeren abgeschlagen / vnd von derStatt abgewisen / Auch die Chur: Brandeburgische am 25. Aprilis hernach erangelangte Gesandten zum Schloß nicht einlassen / viel weniger aber derenZumuhten ein folgen / vnd den Herrn Churfürsten zu Brandenburg für ihrenHerrn annemen / erkennen / oder zulassen wollen: sondern vnlengst hernacheram 1. May / Jhrer May. abgeordneten Commissarium vnd Obristen / den EdlenHans Reinhardten von Schönburg / vnweigerlich auff das Schloß vnd Re-sidentz / an stat Jhrer May. eingeführet / vnd einen Weg wie den andern / dieRegierung wie obsteht / erfolget. Also das offentlich am tag / daß nicht alleindie Kay. May. vor einiger apprehension Possessionis beyder anwesender Für-sten / die hand an diese Sachen gelegt / vnd Inhibitiones vnd Verbotsbrieffeaußgehen lassen / Sondern auch vor allen andern / insonderheit der beyden Für-ſten / ſe
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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