Heyligen Reichs Fürstenthumb vnd Land / welche durch daß benachbarte-langwiriges Kriegswesen ohne daß fast erschöpffet / vnd hoch verderbt / samptdarzu gesessener Vnderthanen vnd Ständen / bevorab auff jetzo erfolgten Lärdigen Abfall obangedeuten letzten Fürstens / zur Ruhe gestelt / vnd von jedermenniglichen thätlichen widerrechtlichen An: vnd Vberfall gesichert/ vnd bißzu richtlicher Außtrag der Sachen / vnzertrent bey einander erhalten / Diejenige aber so daran einige Forderung oder Anspruch hetten / oder zuhaben vermeinten / zu Außführung derselben bey gebürender Gerichts stell / deß HeyReichs Constitutionen gemeß / gewiesen / Jn mittels aber vnd in erwartungdessen ein jedweder darzu er befugt / ohne einige verhinderung auffs schleu-nigste gelangen möge.Eben zu diesem endt auch haben Höchstgedachte Kay. May. noch bey Lebzeiten des vorigen Fürsten sich der Landen Regierung / auß Kay. tragendenAmpt / als vngezweiffelter Richter / Ober: vnd Lehenherr mit grosser mühe vndkosten vnderfangen / dieselbe zu mehrer Sicherung in ihrem Namen bestellenvnd füren lassen / auch mit bewilligung der samptlichen Landständ / eine sonderbare Regiments Ordnung verfassen / vnd durch ihre ansehenliche Commissarien Publicirn / Insonderheit auch die Hauptfestung zu Gülich in Irer Ma-vnd des Heyl. Reichs versicherung vnd verwahr nemen vnd halten / Rähte abvnd ansetzen lassen / Jnmassen solche Ordnung vor den Rähten vnd Ständernicht allein angenommen / sondern auch wirckliche Folg in allem geleistet / vnddergestalt der gemeß in Jhrer May. Namen vnd Regierung biß auff deß letztenFürsten absterben erfolgt / vnd alle widerige gefährliche Anschläg / vnd besorgtVberfall hinderstelt worden.Nicht weniger als nun mehr ernanter letzter Hertzog Johan Wilhelmam 25. Martij jenlauffenden 1609. Jahrs ohn einigen Leibs Erben tods verfa-len / vnd Jhrer Kay. May. vnd den hinderlassenen Rähten / dessen aller vnderthänigst berichtet / auch dabey wegen vorigen Anbetrawungen / gefährlichenvnd heimlichen Anstellungen vnd andern verlauffs / auch der prætendirtenteressenten strittigkeit nicht vnbilliche Vorsorg getragen / es möchte durch solchabsterben allerley Vnruhe zwischen den streittenden Interessenten / so wol auß-wendigen vnd frembden prætendenten erweckt / vnd einer oder ander / die Lanlgewalthätig einzunemen / zu vberfallen / das commodum possessionis, durcheine vermeinte prævention abzulauffen / vnd darunder den andern davon defacto abzuhalten / vrsach nemen: Dardurch leichtsam im Heyligen Reich / vndiesen Landen eine hochschädliche verderbliche Empörung entstehen: So h-ben Jb
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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