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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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Num. 7.Jr Rudolff der Ander von Gottes Gnaden Ermöhlter Rö-nischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu24Hungarn / Böheim / Dalmatien / Croatien vnnd Schlavonien / rc.König. Ertzhertzog zu Österreich / Hertzog zu Burgundt / Steyr / Kernten /Crain / vnd Würtemberg / rc. Graff zu Tyrol. Embieten allen vnd jeden Wey-land Hertzog Wilhelms zu Gülich / vnsers in Gott ruhenden Vettern vndFürsten / Christwilden angedenckes / hinderlassenen Rähten / Beambten / Die-nern vnd ins gemein allen vnd jeden in Gülichschen / Bergischen vnd Clevi-schen Fürstenthumben / auch darzu gehörigen Graff=Herrschafften vnd Lan-den eingesessenen Ständen / Underthanen vnnd Schutzverwandten / wasStands / Würden oder Wesens die sein / vnser gnad / hiemit zu wissen. Dem-nach vns von vnsern in diese Landen abgeordneten Commissarien / auch anderndes Heyligen Reichs ansehenlichen Ständen bericht zukommen / was massenetliche Chur vnd Fürsten / oder in derselben Namen ihre Bevolmechtigte sichangemast / zu ihrem Vortheil das commodum possessionis der gestalt an sich zu-bringen vngeachtet wir allbereit einem jeden so zu diesen Fürstenthumb: vndLanden / zu oder anspruch zuhaben vermeint / den weg rechtens genugsam ge-öffnet / vnd dieselbe zu außführung ihrer prætension vnd forderung für vns / alsdieser sachen vnmittelbarn Richter / Citirt vnd geladen: eine vnzeitige an sichselbst / nul vnd nichtige vergleichung mit zuthuung des Hochgebornen MoritzenLandgraffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelenbogen / Dietz / Zigenhain vndNidda / vnsers lieben Oheim vnd Fürsten / auffzurichten / auch zu fortstellungderselben vorhaben sein sollen / euch eine Erbhuldigung zuzumuhten / dardurchnicht allein vns / als Regierenden Römischen Kayser / vnd dieser Landen vn-mittelbarn Ober: vnd Lehenherrn / darzu (wie vorgemelt) in dem fall eintzigemOrdenlichen Richter vnbillich vorgegriffen / vnd vorangeregte vnsere publicirteMandata cum annexis Citationibus ciudirt / sondern auch den anderen Inter-essenten die sich bey vns deßwegen angegeben / ein grosses vnverwindlichs præiudicium zugezogen / ja nichts anders als vnruhe vnd vnfrieden / so wol verbit-terung zwischen den Ständen vnd nahe Verwanten Freunden angerichtet.zugeschweigen / wie ein böse gefehrliche einführung gemacht würde / wann einjeder / hette gute oder böse sachen / ihm selbst helffen / vnd keines Außschlags or-denlichen Rechtens von der Hohen Obrigkeit erwarten wolte. Dessen sich dañvorangedeute Interessenten / vnd erst newlich / insonderheit der HochgebornChriſtian