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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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Christian der ander / Hertzog zu Sachsen / Landgraff zu Düringen / Marggrafzu Meissen / vnd Burggraff zu Magdehurg / des Heyl. Röm. Reichs Ergma-schalck ꝛc. Vnser lieber Oheim vnd Churfürst für sich / auch in Namen seinergangen Chur: vnd Fürstlichen Hauses Sachsen: vmb so viel mehr / weil S.von vorberürtem vnleidenlichen eingriff vnd vortheiligung obbenanten Landgraff Moritzen zu Hessen / als des Hauses Sachsen Erbverbrüderten / durch einschreiben abgemanet / bey vns zum höchsten beschweren / beklagen / auch schleunigs einsehen vnd hülff darwider embsig vnd fleissig bitten. Hierumb darmi-mehrbesagten wider Rechtlichen vnverantwortlichen beginnen / der gebür nachgestewret vnd abgewehrt werde. So befehlen wir euch samptlich / vnd einemden insonderheit von Röm. Kay. macht / bey Peen vnserer vnd des H. ReichsAcht vnd aber Acht / auch verlierung aller Lehen / Gnade / Privilegien vnd Freiheiten / darin die Vbertretter ipso facto ohn einige fernere erklärung gefallsollen / ernstlich vnd vestiglich gebietend / vnd wöllen / das jhr ohn vnsere erlaubnuß vnd bewilligung / keinen Jnteressenten / wer der auch sey / für ewern Herrenoder Obrigkeit erkennet vnd annemet / noch denselbigen einigen Beyfall thuthuldiget / oder in andere weg beypflichtig machet / sondern biß die Sachen ge-vnserm Kayserl. Hoff / da sie allbereit anhengig / vnd dahin sie gehörig gentzlichentseheiden werde / damit in ruhe stehet / diß vnd kein anders thut / als lieb eucist obbestimbte peen vnd straff zuvermeiden. Da aber diesem vnserm rechtmäsigen Mandat vnd Gebott zugegen / vnder dessen allbereit / es sey mit Einlaoder Annemung eines oder des andern Jnteressenten / oder jhrer Gewaltträgwie auch durch Leistung einiger Huldigung / oder sonsten in andere weg ichtede facto attentirt vnd fürgangen were / Dasselbe alles vnd jedes wollen wirmit als an sich selbsten nichtige / eigenthätliche / wider Rechtliche attentata c-sirt, revocirt vnd auffgehebt haben / Cassirn / revocirn vnd heben dasselbe auffals dann / vnd dann als jetzo nachmals / vnd setzen alles in den Stande wienach tödlichem abgang obgedachtes vnsers Vättern Hertzogen Johan Wihelms zu Gülich seligen gewesen / oder / seyt dessen durch vns vnd vnsere Con-missarten ferner angeordnet ist / Darnach wisse sich ein jeder zurichten / Jhr vo-ziehet auch hieran zur schuldig vnd billigkeit vnsern gerechten ernstlichen B.selche endlichen willen vnd meynung. Geben auff vnserm Königlichen Sehlozu Prag / den 11. tag des Monats Julij / Anno 1609. vnserer Retche des Remischen im 34. deß Hungarischen im 37. vnd des Böhemischen auch im 34.Rudolph. rc.i. von Stralendorff.Ad mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis propriumGod. Hertel