Christian der ander / Hertzog zu Sachsen / Landgraff zu Düringen / Marggrafzu Meissen / vnd Burggraff zu Magdehurg / des Heyl. Röm. Reichs Ergma-schalck ꝛc. Vnser lieber Oheim vnd Churfürst für sich / auch in Namen seinergangen Chur: vnd Fürstlichen Hauses Sachsen: vmb so viel mehr / weil S.von vorberürtem vnleidenlichen eingriff vnd vortheiligung obbenanten Landgraff Moritzen zu Hessen / als des Hauses Sachsen Erbverbrüderten / durch einschreiben abgemanet / bey vns zum höchsten beschweren / beklagen / auch schleunigs einsehen vnd hülff darwider embsig vnd fleissig bitten. Hierumb darmi-mehrbesagten wider Rechtlichen vnverantwortlichen beginnen / der gebür nachgestewret vnd abgewehrt werde. So befehlen wir euch samptlich / vnd einemden insonderheit von Röm. Kay. macht / bey Peen vnserer vnd des H. ReichsAcht vnd aber Acht / auch verlierung aller Lehen / Gnade / Privilegien vnd Freiheiten / darin die Vbertretter ipso facto ohn einige fernere erklärung gefallsollen / ernstlich vnd vestiglich gebietend / vnd wöllen / das jhr ohn vnsere erlaubnuß vnd bewilligung / keinen Jnteressenten / wer der auch sey / für ewern Herrenoder Obrigkeit erkennet vnd annemet / noch denselbigen einigen Beyfall thuthuldiget / oder in andere weg beypflichtig machet / sondern biß die Sachen ge-vnserm Kayserl. Hoff / da sie allbereit anhengig / vnd dahin sie gehörig gentzlichentseheiden werde / damit in ruhe stehet / diß vnd kein anders thut / als lieb eucist obbestimbte peen vnd straff zuvermeiden. Da aber diesem vnserm rechtmäsigen Mandat vnd Gebott zugegen / vnder dessen allbereit / es sey mit Einlaoder Annemung eines oder des andern Jnteressenten / oder jhrer Gewaltträgwie auch durch Leistung einiger Huldigung / oder sonsten in andere weg ichtede facto attentirt vnd fürgangen were / Dasselbe alles vnd jedes wollen wirmit als an sich selbsten nichtige / eigenthätliche / wider Rechtliche attentata c-sirt, revocirt vnd auffgehebt haben / Cassirn / revocirn vnd heben dasselbe auffals dann / vnd dann als jetzo nachmals / vnd setzen alles in den Stande wienach tödlichem abgang obgedachtes vnsers Vättern Hertzogen Johan Wihelms zu Gülich seligen gewesen / oder / seyt dessen durch vns vnd vnsere Con-missarten ferner angeordnet ist / Darnach wisse sich ein jeder zurichten / Jhr vo-ziehet auch hieran zur schuldig vnd billigkeit vnsern gerechten ernstlichen B.selche endlichen willen vnd meynung. Geben auff vnserm Königlichen Sehlozu Prag / den 11. tag des Monats Julij / Anno 1609. vnserer Retche des Remischen im 34. deß Hungarischen im 37. vnd des Böhemischen auch im 34.Rudolph. rc.i. von Stralendorff.Ad mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis propriumGod. Hertel
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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