nacher mit der Comminirten straff / gegen den verächtern vnd vbertrettern destoernstlicher verfahren werden mögt. Hierumb so befehlen wir euch / sampt vndsonders / in krafft dieses vnsers offnen Kayserlichen Mandats / von Röm. Kaymacht / den jenigen zwar / so vnser vnd des Reichs Vnd erthane / oder verpflichtenicht / vnd etwa außländischen frembden Nationen / Herrschafften / vnnd Obernzugethan / vnd verwand seyn möchten / bey Leibstraff wo sie betretten würdenden andern vnsern vnd des Reichs vnmittelbarn / oder mittelbarem Vnderthanen / Pflichtsverwandten / Vasallen vnd Lehnleuten aber / oder welche vntervns vnd dem H. Reich gesessen / oder begütet / bey peen vnd straff vnser vnd de-H. Reichs Acht vnd aber Acht / darzu verlust / aller vnd jeder ihrer Haab vndGüter / welcher enden vnd orten / die im Hey. Reich / oder denselben verwand-ten Ständen gelegen seyen / auch aller Lehen / Gnaden / Privilegien / Freyheiten /darein die Vbertretter ipso facto, ohne einige fernere erklärung gefallen sein solen / ernstlich vnd festiglich gebieten / vnd wollen das in angeregte GülichschFürstenthumb vnd angehörige Landt: Graffschafften / angehoͤrige Embter.Stätte / Schlösser / Gericht / Pflegen / Dorffschafften / Gebieten / Landschaftten / Vnderthanen vnd Verwandten / nicht allein als gleich / vnd so bald euchsampt vnd sonderlich dieser vnser Kays. Brieff / oder glaubwürdige von vnsernKays. Commissarien vidimirte Abschrifften / verkündet vnd wissent gemachwird / ohn allen auffhalt / vnd verzug / widerumb räumet vnd gentzlich verlassetmit allen gewalthaten verschonet / vnd in keine weiß feindlich angreiffet / beletdiget oder beschweret / Auch euch fürdershin / wie vnd mit was schein es vonden Kriegsherrn / vnd Obersten mehr begert / oder fürgenommen werde / im wenigsten nicht darwider bestellen / noch gebrauchen lasset. Sondern wo sich vielleicht / einer oder mehr derselben orten ichtes vnderstanden / dasselbige widerumabstelle / vnd ohne jemands beleydigung neben gebürlicher bezahlung aller Zehrung zertrennet / vnd vnsaumig abziehe / vnnd deme nicht anders thue noch vnge-horsam seye / So lieb euch / vnd ewer jeden insonderheit ist vorgemelte peen vn-straff zuvermeiden / Darnach wisset euch zurichten / vnd das meynen wir ernstlich. Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den 11. tag des Ma-nats Julij / Anno 1609. vnserer Reiche des Römischen im 34. deß Hungarischen im 37. vnd deß Böhemischen auch im 34.RadolffacL. von Strasendorff / rc.Ad Mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis propriumGot. HericlNum.7.
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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