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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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antwort worden / Weil wir aber noch vber diß von allerhand werbungen / an-nehmung starcker Guardien / vnd dergleichen mehr / das alles allein zu zerrüt-tung gemeinen friedlichen wesens angesehen / hören. So will vns nicht weni-ger demselben zeitlich zu stewren vnd vorzukommen obligenBefehlen solchem nach D. L. gnedigst auch ernstlich / das Sie von allerKriegswerbung abstehe / die bey sich habende starcke Guardia / weil keine Feindim Land / vnd die Ständ auch zu keiner feindlichen thätlichkeit vrsach geben /abschaffe / vnd endlich ohne einige weigerung / schuldigen gehorsam leiste / wasobangedeutet vnser schreiben vermag / das beschicht für sich selbst billich. Es istauch vnser ernstlicher befelch / will vnd meynung / vnd mir bleiben D. L. sonstenmit Kayserlichen gnaden gewogen. Datum zu Prag den 11. Julij / Anno 1609.Num. 6.Jr Rudolff der ander / von Gottes gnaden Erwöhlter Römi-scher Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu24Hungarn / Böheim / Dalmatien / Croatien vnd Schlavonien / rc. Kö-nig / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundt / Steyr / Kernten / Krain /vnd Wirtemberg / rc. Graff zu Tyrol. Entbieten N. vnd N. allen vnd jedenKriegsobersten / Ritmeistern / oder jhren Leutenanten / Hauptleuten / Fendrich /Befelchs: vnd gemeinlich allen Kriegsleuten / zu Roß / vnd zu Fuß / wie dieNamen haben / auch was Nation / Stands oder Würden die sein / so im Gü-lichschen / Clevischen / Bergischen Fürstenthumb / auch andern darzu gehörigenGraff: Herrschafft vnd Landen bestelt / auffgefürt / vnd geworben / oder noch inwerbung vnd Anzug seyen / vnd darunder ersucht vnd gebraucht werden / odernoch gebraucht werden möchten / vnd ins gemein allen denen / welchen gegen-wertig vnser Kays. Brieff auff verordnung vnserer insonderheit hierzu Deputirten Kays. Commissarien / oder andern von ihnen durch sie hierzu verordne-ten Personen / fürkompt / insinuirt / vnd verkündet wird, hiemit zu wissen / Obwir wol auff erfolgten tödlichen abgang / Weyland vnsers Vettern / HertzogJohan Wilhelms zu Gülich L. allen den jenigen/ so zu: oder anspruch zu S. L.hinderlassenen Fürstenthumb / Graff: Herrschafften / oder Landen zuhaben ver-meinen / von allen Tädlichheiten abzustehen / vnd Rechtlichen außtrags / vnse-rer als Regierenden Römischen Kaysers Obersten dieser Land Lehnherrn / ver-ordnung / sich settigen zulassen / durch offene vnsere Kay. Mandaten gebotten /vnd billich darauff nicht zweiffeln / wirckliche schuldige parition / vnd gehorsamgeleistet / vnd erstattet werden solle. Nichts desto weniger aber / vnd damit sichniemandt einiger vnwissenheit / oder in anderweg zu entschuldigen / auch her-nacherD 3