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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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welcher gestalt die des Orts anwesende Fürsten / Als (Titl.) Ernst Marggraffe zu Brandenburg / an stat vnd in Namen seines Brudern deß Churfürsten zu Brandenburg / mit (Titl.) Wolgang Wilhelmen / Pfaltzgraffen beyRhein / an stat vnd von wegen S. L. Fraw Mutter / dieser Fürstenthumb vndLand halben / auff gewisse maß/ Inhalt eines darüber auffgerichten Instruments / verglichen vnd vertragen. Alldieweil aber solche vergleichung nicht allein Vnseren Kayserlichen Mandatis vnd rechtmessigen verordnungen strack-zu wider / sonder daneben zu nachtheil vnd verheng anderer hierunder Interessirten gereicht / auch da demselben nicht vorkommen werden solte / nichts gewissers dann daß darauß dem Gülichschen Fürstenthumb vnd Land / eusserstgefahr vnd schaden / wie auch bey den benachbarten grössere weitleuffigkeit vn-vnruh zugewarten. Hierumb so seind wir auß Kayserlicher macht vnd volkommenheit obangeregte an sich selbst nul vnd krafftlose vergleichung zu cas-ren vnd auff zuheben / Jnhalt beyverwarter Abschrifft / vervrsacht worden / Etmahnen vnd befehlen euch darauff gnedigst / auch ernstlich / daß ihr euch wederan diese handlung noch was in ander weg tentirt, oder fürgenommen werdemöchte / im geringsten nicht keret / sondern festiglich vber dem nach Jahrs 15mit den Bergischen Landständen von euch auffgerichten Landtag schlüssenhaltet / Auch die Clevische vnd Märckische Landständ / wie wir sie dann durchvnsere Kayserliche Commissarios vnd Schreiben darzu gantz Vätterlichmahnen lassen / zu Ratificirung vnd annemung desselben / als einigen mittel-durch welche diese Landt in fried vnd ruhe erhalten werden können / bewegenhelffet. Das gereicht den Landen vnd euch selbst zu gutem / Wir seind euch auchdarbey zu schügen vnd handzuhaben / nochmals vhrbietig / denen wir sambvnd sonders mit Kayserlichen gnaden wol gewogen bleiben. Datum zu Prasden 7. Julij / Anno 1609.Copia eines andern Kayserlichen Befelehs / an Marggraff Ernstenzu Brandenburg / Hertzogen in Preussen / rc. wegen derGülichschen Landen.In simili mutatis mutandis.An Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm bey Rhein Herzogen in Bayern / rc.Rudolff / rc.Ochgeborner / ꝛc. Was wir D. L. vnter dato den siebenden dißlauffenden Monats Julij / der Gülichschen Fürstenthumb vnd LandtO halber zugeschrieben / das wird derselben albereit sein gelieffert vnd vberantwort