Die Catholische Römische / wie auch andere Christliche Religion / die sowol im Römischen Reich / als diesen Fürstenthumben vnd Graffschafft vonder Marck / an einem jeden ort in offentlichem gebrauch vnd vbung zu conti-nuiren/ zu manuteniren vnd zuzulassen/ vnd darüber niemand in seinem gewissen noch exercitio zu turbiren / zu molestiren noch zu betrüben.Alle von den vorigen dieser Landfürsten vnd Regenten ertheilte Brieff vnSiegel / wie auch Pfandschafften / vnd andere Fürstliche verschreibungen stät /fest vnd vnverbrochen / nach eines jeden inhalt zuhalten.Alle Privilegia vnd Fürstliche begnadungen zu confirmiren / zu bestetti-gen / vnd nach billigkeit zu augiren / auch die gravamina zuerledigen.Da wir beyde vor Haubtsachlicher entscheidung dieser Successions sachwider einander ichtwas de facto fürnehmen würden / welches doch / Sie dieLandstände nicht vermuten noch hoffen / wollen sie biß zu vnserer reconcilia-tion / sampt vnd sonders ihrer gethanen handgelübdt auch erlassen sein.Item dajemand mit gewalt wider diese Lande ichtwas attentiren würdedas wir laut der Proposition / enssersten vermögens / mit darsetzung LeibsGuts vnd Bluts / dieselbig verthädigen / schützen vnd schirmen wöllen.Item die Stände vnd Vnderthanen / sampt vnd sonders für alle dieserwegen entstandene anspruch vnd forderungen / wie die auch namen haben mogen / zuverthädigen vnd schadloß zu halten / in was Herrn Lande solches auchgeschehen möchte.Item das die Hoffhaltung / Canzeleybesetzung vnd andere Amptsbedie-nungen / durch Landsessige qualificirte / vnd nicht frembde / eines jeden Standsgebür vnd Ambts altem herkommen nach / zubesetzen.Das auch die Stiffte / Clöster vnd alle andere Collegia / ebener gestal-durch Landsessige besatzt / in esse gelassen / gehalten / vnd niemandt in seinemwissen daselbst betrübt werden möge.Letzlich das die löbliche alte der semptlichen Landen Vnionen vnterhaltenvnd was sonsten noch vor der Erbhuldigung diesen Landen/ zu nutz vnd bestemferner in vnderthenigkeit möchte vorbracht vnd angedeutet werden / vorbehal-ten bleiben.Signatum Duisberg vnter vnserer subscription vnd fürgetruckten Sterkten den 4. biß in 14. Julij / Anno 1609.Num. 5.Copia Kayserl. Befelchs / an Marggraff Ernsten zu BrandenburgHertzogen in Preussen / rc. wegen der Gülichschen Landen.In simili
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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