kund dieses Brieffs besigelt mit vnserm Kayserlichen anhangenden Insigel /Geben auch auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den zehenden tag desMonats Martij / nach Christi vnsers lieben Herrn geburt / funffzehen hundertvnd im achtzigsten / vnserer Reiche des Römischen im fünfften / des Hungari-schen im achten / des Böhemischen auch im fünfften Jahre.Rudolff. 2cVice ac nomine Reverendissimi D. Domini Danielis Archie-piscopi, Archicancellarij & Electoris Moguntini.Vr. Beheuser. D.Ad mandatum Caesareae Maiestatis proprium.Obernburger.Num. 4WIr von Gottes Gnaden Ernst Marggraffe zu Branden-burg / in Preussen / rc. Hertzog / rc. Vnd von desselben Gnaden / WirWolffgang Wilhelm Pfaltzgraffe bey Rhein / Hertzog in Bayern / etc.als der zeit Chur Brandenburgische vnd PfaltzNeuburgische Gewalthaber,bekennen hiemit / Nach dem die löbliche Stände des Fürstenthumbs Clevevnd der Graffschafft Marck / auch der Herrschafft Ravenstein / Vns mithandgebenden trewen versprochen vnd zugesagt / das sie sich an stat vnsererPrincipalen / den Hochgebornen Fürsten vnd Fürstinnen / Herrn Johan Si-gismunden Marggraffen vnd Churfürsten zu Brandenburg / in Preussen / rc.Hertzogen / rc. in Ehelicher Vormundschaffe S. L. geliebten Gemahlin / AuchFrawen Anna Pfaltzgräffin bey Rhein / in Bayern / rc. Hertzogin / rc. mit schul-digem gehorsam vnd trewen submittiren, keinen Tertium wer der auch seinmöchte / annemen / auch keinen auß vnserm oder vnserer Principalen mittel /sich ad partem anhenhig machen / Viel mehr aber vns beyde an statt deß recht-messigen Successoris / vor ihren Landsfürsten vnd Herrn erkennen / biß das ei-ner von vnsern Principalen / der rechte einige Successor dieser Lande erkläretwerde / deme sie alß dann nach eusserstem vermögen beyspringen / an denselbenallein sich halten / vnd solchem ferner gebürende Huldigung leisten sollen / daswir hingegen ihnen versprochen / Das sie die Stände / sich in alweg wollen vor-behalten haben / das wir die Kay. Mayt. als Obristen Haubt der Christenheitvnd Lehenherren / vermög vnserer Proposition in vnderthenigstem respect hal-ten / wie auch die Stände Allerhöchstgedachter May. in gleichen keinem ande-deren prætendenten hierunder nichts præiudicirt haben wollen.Die
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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