Herin vnd Vattern/ Hochlöbseliger gedechtnuß/ auch confirmirt vnd bestettiget worden. Das haben wir angesehen / solch des gedachten vnsers lieberSchwagers vnd Fürsten / Hertzog Wilhelms von Gülich / gehorsam vnd zimliche bit / auch die getrewe / angenehme vnd nutzliche dienste / so seiner LeibteiVoreltern / vnd seiner Liebten selbsten Weilandt vnseren lieben VorfahrenRömischen Kaysern vnd Königen / auch vns vnd dem Heyligen RömischeReiche in manigfaltige wege offt vnd dick williglich erzeiget haben / vnd S.hinführo nicht weniger zuthun vnderthenig vrbietig ist/ auch wol thun ma-vnd soll / vnd darumb mit wolbedachtem muth / gutem zeitigen Raht vnd rechtem wissen gemachten vertrag / vnion / bewilligung gnediglich confirmiret / bekrefftiget vnd bestettiget / Confirmiren / bekrefftigen / vnd bestettigen dieselbenauch von Römischer Kay. Mayt. macht / vollkommenheit hiemit wissentlichin krafft dieses Brieffs / vnd meynen / setzen vnd wollen / daß obbestimbte seineL. Fürstenthumb vnd Lande Gülich / Cleve vnd Berg / Marck vnd Ravenstberg / so lang die Succession seiner L. Erben vnd ihren Posteritet in abstei-der Linien wehren vnd verhanden sein wird / zusamen Vnirt / vnd gentzlich be-einander vngesondert vnd vnzertrennet bleiben sollen vnd mögen / von allemenniglich vnverhindert / doch vns vnd dem Heyl. Reich / vnser Recht vnGerechtigkeit / so viel die gemeinen Reichsstewren vnd anders belangen /alweg vorbehalten. Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen ChurfürstenFürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Prelaten / Graffen / Freyherren / Rü-tern / Knechten / Landthaubtleuten / Landtvögten / Schultheissen / Burmeistern / Richtern / Rähten / Bürgern vnd Gemeinden / vnd sonsten allerandern vnsern vnd des Reichs Vnderthanen vnd getrewen / wes WürdeStands vnd Wesens die sein / ernstlich vnd vestiglich mit diesem Brieff / vn-wollen das die ernandten vnsern lieben Oheim / Schwagern vnd FürstenHertzog Wilhelm von Gülich / vnd obgerürte S. L. Fürstenthumbe vnd Landebey angeregtem / auffgerichtem Vertrag / Union vnd zusamenverbleibungobstehender massen nicht verhindern noch jrien / sondern dabey rühiglich vebleiben lassen / dawider nicht dringen / beschweren / noch jemands andernthun gestatten / in keine weise / als lieb einem jeden sey vnser vnd des Reichschwere vngnade vnd straff / darzu noch eine Peen / nemblich vierzig Marcktiges Goldes / zuvermeiden / die ein jeder so offt er freventlich dawider thett.halb in vnser vnd des Reichs Cammer / den andern theil mehrgemelten vnsernlieben Oheim / Schwagern vnd Fürsten / Hertzog Wilhelm zu Gülich / vnnachlessig zubezahlen schuldig sein sollen. Das meynen wir ernstlich / mit vkund
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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