vnd Fürsten / Hertzog Wilhelmen zu Gülich vnnachlessiglich zubezahlen / ver-fallen sein sol. Das meynen wir ernstlich / mit vhrkundt diß Brieffs besigeltmit vnserm Kayserlichen anhangenden Insiegel. Geben in vnser vnd desReichs Statt Augspurg am ein vnd zwantzigsten tag des Monats Junij / nachChristi Geburt funffzehen hundert / vnd im neun vnd fünfftzigsten / vnsererReiche des Römischen im neun vnd zwantzigsten / vnd der andern im drey vnddreissigsten.Num. 3.Bestettigung der Vnion der Fürstenthumb vnd Landen GülichClev. vnd Berg / Marck vnd Ravenßberg.Rudolphi 2. Anno 1580.Jr Rudolff der Ander von Gottes Gnaden Ermöhlter Rö-Matscher Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reich / in Germanien / zuHungarn / Böheim / Dalmatien / Croatien vnnd Schlavonien / rc.König. Ertzhertzog zu Osterreich / in Kernten / zu Crain / zu Lützemburg / zuWürtemberg / Obern vnd Nidern Schlesien Hertzog Fürst zu SchwabenMarggraffe des Heyligen Römischen Reichs zu Burgaw / zu Mehren / Obernvnd Nidern Laußnitz / Gefürster Graff zu Habppurg / zu Tyroll / zu Pferdt / zuKiburg vnd zu Görtz / rc. Landgraff zu Elsaß / Herr auff der Windischen Marck /zu Portenaw vnd zu Salins / rc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vndthun kundt allermenniglich / das vns der Hochgeborn Wilhelm / Hertzog zuGülich / Cleve vnd Berg / Graff zu der Marck vnd Ravenßberg / Herr zu Ra-venstein / rc. vnser lieber Oheim / Schwager vnd Fürst / vndertheniglich zuer-kennen geben / welcher massen Weilandt auch der Hochgeborne Johann Her-zog zu Cleve / vnd Graff zu der Marck / vnd Maria Hertzogin zu Gülich vndBerg=Gräffin zu Ravenßberg S. L. Vatter vnd Mutter ihrer beyderseitsEhebethädigung / sich vermög Brieff vnd Siegel / mit bewilligung vnd erin-nerung aller ihrer L. Fürstenthumb vnd Landen / Nemblich, Gülich / Cleve vndBerg / Marck v Ravenßberg / einmütiglich verglichen v vertragen / das jetzt.bemelte Firstenthumb vnd Lande zu den ewigen tagen beyeinander Vnirt seinvnd verbleiben sollen. Vn darauff vns demütiglich angefallen vn gebetten / daswir solchen auffrichtigen Vertrag / Vnien vnd verwilligung obbenanter S. L.Fürstenthumb vnd Landen / auß Kayserlicher macht zu confirmiren / zubekreff-tigen / gnediglich geruheten. Inmassen diselb jüngst hiebevor von Weiland demDurchl. Fürsten vn̄ Herrn Maximilian Römischen Kaysern vnserm geliebtenHerr
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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