vnd dns darauff demütiglich angesucht vnd gebetten/ daß wir solchen auffsrichten Vertrag / Union / vnd bewilligung obbenandter S. L. Fürstenthumvnd Lande / auß Kayserlicher macht zu confirmiren / zu bekrefftigen / vnd zustetten / gnediglich geruheten / Deß haben wir angesehen solch des gedachtenvnſers lieben Sohns vnd Fürſten / Hertzog Wilhelmen zu Guͤlich gehorſamlich vnd zimlich bitt / vnd die getrewen angenehmen nutzlichen dienst / so S. L.Vorelteren / vnd S. L. selbst Weyland vnsern Vorfahren Römischen Kaysernvnd Königen / auch vns ond dem Heyligen Reich in mannigfältige wege / offvnd dick willig erzeigt haben / vnd S. L. nicht weniger zuthun vndertheniglichvhrbietig ist / auch wol thun mag vnd soll / Vnd darumb mit wolbedachtemmuth / gutem zeitigem Rath vnd rechtem wissen / beruͤrten gemachten VertragVnion vnd bewilligung / gnediglich Confirmirt / bekrefftigt vnd bestettet / Confirmirn / bekrefftigen / vnd bestetten dieselben auch von Römischer Kayserlichemacht / vollkommenheit / hiemit wissentlich in krafft diß Brieffs / vnd meynensetzen vnd wollen / daß obbestimbte S. L. Fürstenthumb vnd Lande Gülich.Cleve / Berg / Marck vnd Ravenßberg / so lang die Succession S. L. Erbenvon ihrer Posteritet/ in absteigender Linien wehren/ vnd vorhanden sein wür-det / zusamen Buirt vnd gentzlich beyeinander vngesondert / vnd vnzertrenbleiben sollen vnd mögen / von allermenniglich vnverhindert / doch vns vnd denHeyligen Reich vnser Recht vnd Gerechtigkeit / so viel die gemeinen Reichstewren / vnd anders belangt / in allweg fürbehalten. Vnd gebieten darauff alen vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten/ Geistlichen vnd Weltlichen / Prælaten / Graffen / Freyherren / Rittern / Knechten / Hauptleuten / LandvögtenVizdomben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuten / SchultheissenBurgermeistern / Richteren / Rähten / Burgern / Gemeinden / vnd sonst alleranderen vnsern vnd des Reichs Vnderthanen vnd getrewen: was Würden /Stands oder Wesens die sein / ernstlich vnd vestiglich mit diesem Breiff / vorwöllen / daß sie ernandten vnsern lieben Sohn vnd Fürsten / Hertzog Wilhelmen zu Gülich / vnd obberürte S. L. Fürstenthumb vnd Lande / bey angeregtenauffgerichten Vertrag / Vnion vnd zusamenverleybung obstehender massenicht hindern / noch jrren / sonder darbey berühiglich bleiben lassen / darwidenicht dringen oder beschweren / noch deß jemands andern zuthun gestatten / inkein weise / als lieb einem jeden seye vnser vnd des Reichs schwere vngnad rü-straff / darzu ein Peen / nemblich viertzig Marck lödiges Golds zuvermeiden / di-ein jeder / so offt er freventlich herwider thete / halb in vnser vnd des Reich-Kammer/ vnd den andern halben theil mehrgedachtem vnserm lieben Soht
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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Seite
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